RS UVS Steiermark 1999/11/19 30.12-73/1999

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Veröffentlicht am 19.11.1999
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Rechtssatz

Dem Arbeitgeber wurde als Übertretung des Artikel 8 Abs 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 vorgeworfen, dass der Lenker innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden mehrmals die Mindestruhezeit nicht eingehalten habe. Da das Fahrzeug jedoch mit zwei Lenkern besetzt war, kam nicht diese Bestimmung, sondern Artikel 8 Abs 2 dieser Verordnung zum Tragen. Anders nämlich als Artikel 8 Abs 1, der die Einhaltung einer Mindestruhezeit innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden vorsieht, bestimmt Abs 2, dass, wenn sich mindestens zwei Fahrer im Fahrzeug befinden, jeder von ihnen während eines Zeitraumes von 30 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 8 zusammenhängenden Stunden einlegen muss. In diesem Sinne würde die Bestrafung des Arbeitgebers wegen Verletzung des Artikel 8 Abs 2 eine Auswechslung der erstinstanzlichen Sache darstellen (keine rechtzeitige Verfolgungshandlung für diese Tat), die dem UVS verwehrt ist.

Schlagworte
Mindestruhezeit Fahrer Doppelbesetzung Sache Auswechslung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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