RS UVS Steiermark 1999/12/13 30.17-126/99

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Veröffentlicht am 13.12.1999
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Rechtssatz

Ein verbotenes Befahren eines Radweges nach § 8 Abs 4 StVO liegt nicht vor, wenn der mit einem Kombi befahrene "Murradweg" im Tatortbereich nicht als Radweg im Sinne des § 52 lit b Z 16 StVO gekennzeichnet ist, sondern (in Richtung Norden, Osten und Süden) mit dem Verbotszeichen "Allgemeines Fahrverbot, ausgenommen Anrainer und Radfahrer" nach § 52 lit a Z 1 StVO deutlich sichtbar beschildert ist. Daher hätte in diesem Wegabschnitt ein Verstoß gegen das Fahrverbotszeichen nach § 52 lit a Z 1 StVO zur Last gelegt werden müssen, was eine andere Übertretung darstellt.

Schlagworte
Radweg Kennzeichnung Fahrverbot Tatbestandsmerkmal
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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