Wurde dem Geschäftsführer einer Bau GesmbH zur Last gelegt, ohne Baubewilligung " ein Kellergeschoss im Flächenausmaß von ca. 150 m2 und mit einer Geschosshöhe von ca 3,0 m" errichtet zu haben, obwohl diese Firma lediglich "die Fundamentplatte im Ausmaß von 150 m2 und einer Stärke von 35 cm" ohne Bewilligung errichtet hatte, ist nicht der zutreffende Tatbestand vorgehalten worden. So handelt es sich bei der Errichtung einer Fundamentplatte und der Errichtung eines darauf gesetzten Kellergeschosses um zwei verschiedene Baumaßnahmen, da unter einem Kellergeschoss nur der Bereich von der Fundamentplattenoberkante bis zur Fußbodenoberkante des Erdgeschosses zu verstehen ist. Dies geht auch aus der spruchmäßigen Anführung der Geschosshöhe von ca. 3,0 m hervor. Eine Sanierung dieses Mangels durch Auswechslung der nicht rechtzeitig verfolgten Bauführung war dem UVS nicht möglich.