RS UVS Steiermark 1999/12/22 20.3-28/1999

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Veröffentlicht am 22.12.1999
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Rechtssatz

Ein rechtswidriger Eingriff in das Eigentum liegt vor, wenn ein Kriminalbeamter ein Fahrzeug, das ihm von dessen Erwerber anfangs freiwillig überlassen wurde, trotz Herausgabeantrag ohne Rechtsgrundlage über zwei Monate zur Sicherstellung zurückbehält, weil es als gestohlen gemeldet gilt. So konnte der Erwerber erst nach diesem Zeitraum einen gerichtlichen Beschlagnahmebeschluss - und damit die Möglichkeit einer Beschwerde an die Ratskammer - erwirken. Korrekterweise hätte das Fahrzeug durch den zuständigen Untersuchungsrichter über Antrag der Staatsanwaltschaft bzw. der Sicherheitsbehörde nach § 143 Abs 1 StPO in Beschlag genommen werden müssen.

Keinesfalls bestand für den Kriminalbeamten ein Anordnungsbedarf wegen Gefahr im Verzug, da er das Fahrzeug bereits durch die freiwillige Herausgabe in Gewahrsam hatte. Auch durfte der Beamte bei einem so erheblichen Eingriff nicht ohne Vergewisserung annehmen, dass die lediglich telefonisch informierte Staatsanwältin den gerichtlichen Beschlagnahmebeschluss einholt, wenn sie dem Beamten nur die vorläufige Sicherstellung des Fahrzeuges und weitere Erhebungen anordnet. Daher war die angeführte Maßnahme unabhängig davon als rechtswidrig zu erklären, ob der Beschwerdeführer rechtmäßiger Fahrzeugeigentümer durch gutgläubigen Ankauf geworden war. Diese Untersuchung obliegt dem Zivilgerichtsverfahren.

Schlagworte
Sicherstellung Zurückbehaltung Gefahr Beschlagnahmebeschluss Sorgfaltspflicht
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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