RS UVS Wien 2000/01/12 06/13/122/1999

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Veröffentlicht am 12.01.2000
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Hinweis auf VwGH 26.6.2000, Zl 2000/17/0001, mit dem die vorangegangenen Bestrafungen nach WAG (UVS-06/10/689/98 und UVS-06/18/690/98) aufgehoben wurden und die hier geäußerte Rechtsansicht bestätigt wird. Rechtssatz

Obwohl die Schutzzwecke der beiden Telefonwerbeverbote (nach TKG und nach WAG) unterschiedliche Akzente setzen, so wird doch durch beide Bestimmungen das gleiche Verhalten mit Strafe bedroht, nämlich ein Telefonanruf zu Werbezwecken. Eine Bestrafung nach beiden Bestimmungen verstößt daher gegen das Doppelbestrafungsverbot.

Schlagworte
Scheinkonkurrenz materielle Derogation ne bis in idem
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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