Das Halten eines PKW auf einem Gehweg nach § 24 Abs 1 lit k StVO ist nicht die zutreffende Verwaltungsübertretung, wenn im gesamten betreffenden Ortsgebiet kein Gehweg verordnet ist und am Tatort lediglich ein (von der Fahrbahn) baulich getrennter Teil der Straße vorliegt. Da die fälschliche Bezeichnung "Gehweg" ohne weitere Erhebungen von der Anzeige in das Straferkenntnis übernommen wurde und die Verfolgungsverjährung abgelaufen war, konnte eine Richtigstellung, wonach es sich aller Wahrscheinlichkeit nach um einen Gehsteig gehandelt hatte (andere Übertretung), nicht mehr erfolgen.