Die Versäumung eines Verhandlungstermines als Voraussetzung für einen Wiedereinsetzungsantrag nach § 71 Abs 1 AVG liegt nicht vor, wenn der Antragsteller nach Erhalt des Ladungsbescheides seine Mutter ersucht hatte, den Termin wegen seiner beruflichen Verhinderung wahrzunehmen, und die Mutter hiebei für den Antragsteller einen Rechtsmittelverzicht abgegeben hatte, zu dem sie nach seiner Auffassung nicht bevollmächtigt gewesen sei. Mit welchen Befugnissen der Antragsteller seine Mutter tatsächlich ausgestattet hatte, ist für das Fehlen einer Versäumung nach § 71 Abs 1 AVG ohne Bedeutung. Wurde keine Frist versäumt, ist dem Wiedereinsetzungsantrag schon aus diesem Grunde nicht stattzugeben (ständige Rechtssprechung). Der Antragsteller hätte nur die Möglichkeit gehabt, die vom UVS wegen dieses Rechtsmittelverzichtes vorgenommene Zurückweisung seiner Berufung durch ein außerordentliches Rechtsmittel zu bekämpfen.