RS UVS Oberösterreich 2000/02/08 VwSen-560003/3/Gf/Km

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Veröffentlicht am 08.02.2000
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Rechtssatz

Gemäß § 48 Oö. SHG 1998 sind auch jene Personen, denen der Sozialhilfeempfänger in den letzten fünf Jahren vor dem Leistungsbeginn, während dieser Hilfeleistung oder drei Jahre nach deren Leistung Vermögen verschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung übertragen hat, soweit dessen Wert das Zehnfache des Richtsatzes für Alleinstehende (dieser beträgt nach § 1 Abs.1 Z1 der Oö. Sozialhilfeverordnung, LGBl. Nr. 118/1998, 6.385 S) übersteigt, zum Ersatz der Kosten für soziale Hilfe verpflichtet; dies gilt auch für Schenkungen auf den Todesfall.

Gemäß § 48 Abs.2 Oö. SHG 1998 ist die Ersatzpflicht mit der Höhe des Geschenkwertes, d.i. der Wert des ohne entsprechende Gegenleistung übernommenen Vermögens, begrenzt.

Rechtlich ist die gegenständliche, von den Verfahrensparteien untechnisch als "Übergabevertrag" bezeichnete, am 9.8.1988 im Wege eines Notariatsaktes errichtete Vereinbarung als ein Leibrentenvertrag iSd §§ 1284 ff ABGB zu qualifizieren.

Dies geht unmissverständlich daraus hervor, dass der Übergabe der Liegenschaft auf die Beschwerdeführer - wobei der Zeitpunkt der tatsächlichen sachenrechtlichen Wirksamkeit hier ohne Belang ist - deren umfangreiche Verpflichtung zu Pflegeleistungen an die früheren Grundstückeigentümer gegenüberstand (vgl. insbes. Pkt. "Zweitens: Im Rahmen der vereinbarten Gegenleistung verpflichten sich die Übernehmer hiemit für sich und ihre Rechtsnachfolger im Eigentume der Übergabsliegenschaft, den Übergebern ... vom heutigen Tage angefangen, auf die ganze weitere Lebensdauer des von den Übergebern länger lebenden Teiles die im nachstehenden genau bezeichneten Pflegeleistungen stets unentgeltlich auf das Genaueste und Strengste zu erbringen, und zwar: Den Berechtigten die Kleidung und Wäsche zu reinigen, zu bügeln und auszubessern, sowie für die Berechtigten alle notwendigen Gänge und Fuhren zum Arzt, in die Apotheke, zum Seelsorger, in das Krankenhaus sowie zum Einholen von Nahrungsmitteln rechtzeitig durchzuführen, soweit die Übergeber diese Arbeiten selbst nicht mehr verrichten können und solange sie sich ständig im Hause St 12 aufhalten. Für die Kosten der seinerzeitigen, ortsüblichen, standesgemäßen und christlichen Begräbnisse der Übergeber, einschließlich der Kosten eines standesgemäßen Konduktes sowie der Bestattung im Familiengrab in V, haben die Übernehmer gemeinsam zur ungeteilten Hand aufzukommen. Auf eine grundbücherliche Sicherstellung dieser Verpflichtung wird seitens der Übergeber ausdrücklich verzichtet.")

Dieser Leibrentenvertrag stellt somit - der allgemein herrschenden Auffassung entsprechend (vgl. Koziol - Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechts, Bd.I, 10.A, Wien 1995, 413) - ein entgeltliches Rechtsgeschäft dar, wobei sich dessen Wesen als einem Glücksvertrag (vgl. § 1269 ABGB) entsprechend der Wert von Leistung und Gegenleistung nicht notwendig als deckungsgleich erweisen müssen (vgl. wiederum Koziol - Welser, aaO). Im Ergebnis liegt sohin hier offenkundig keine "Schenkung" bzw. "Vermögensübertragung ohne entsprechende Gegenleistung" iSd § 48 Abs.1 Oö. SHG 1998 vor, womit es gleichzeitig auch an der primären Voraussetzung für einen auf diese Bestimmung gestützten Rückforderungsanspruch fehlt.

Indem die belangte Behörde insofern die Rechtslage verkannt hat, war der gegenständlichen Berufung sohin gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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