RS UVS Steiermark 2000/03/01 20.3-49/1999

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Veröffentlicht am 01.03.2000
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Rechtssatz

Ein ungesetzlicher Eingriff nach § 88 Abs 2 SPG in den Schutz der Privatsphäre (Art 8 MRK) liegt vor, wenn von der Exekutive ohne richterlichen Befehl ein Peilsender am PKW einer unbescholtenen Person angebracht wird, um den Standort des Fahrzeuges und die Fahrtroute festzustellen, obwohl gegen diese Person keinerlei Vorerhebungen durchgeführt werden. So waren zum Vorfallszeitpunkt nur gegen den Lebensgefährten Vorerhebungen wegen Verdachtes des gewerbsmäßigen Schmuggels bzw Amtsmissbrauches anhängig. Eine Unbescholtene hat - auch bei dieser Sachlage - das Recht, sich mobil zu bewegen, ohne dass der Aufenthaltsort überwacht wird.

Zwar lässt der Umstand, dass sich ein eingebautes Gerät laut Sachverständigengutachten als Peilsender erweist, in der Beweiswürdigung noch nicht den Schluss zu, dass ein Akt der Behörde vorliegt. Jedoch erscheint bei nachstehenden Rahmenbedingungen (Erhebungen gegen den Lebensgefährten, Einräumung der behördlichen Überprüfung des PKW-Standortes, Entfernung des Peilsender nach Intervention des zuständigen Untersuchungsrichters, Beobachtung von Exekutivbeamten bei Handlungen am Fahrzeug) der Schluss gerechtfertigt, dass die Anbringung des Peilsenders von Beamten der Ermittlungsgruppe gegen den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin getätigt wurde.

Schlagworte
Menschenrechtskonvention Privatsphäre Sicherheitsverwaltung Peilsender Beweiswürdigung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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