RS UVS Steiermark 2000/03/21 30.12-96/1999

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Veröffentlicht am 21.03.2000
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Rechtssatz

Nach § 11 Abs 1 AMG ist bei nicht zugelassenen Arzneispezialitäten das Abgeben im Inland und das Bereithalten im Inland für die Abgabe tatbildlich (verboten), nicht aber jedes Inverkehrbringen im Sinne des § 2 Abs 11 AMG. Unter Abgabe ist die Verschaffung der Verfügungsmacht für den Erwerber zu verstehen (VwGH 24.6.1996, 92/10/0018). Eine Tierimpfung dient nicht dazu, einem Erwerber die Verfügungsmacht über den Impfstoff zu vermitteln, und kann somit keine Abgabe nach § 11 Abs 1 AMG sein. Vielmehr ist bei der Durchführung von (20) Tierimpfungen mit einem nicht zugelassenen Impfstoff ein Verstoß nach § 12 Abs 1 TiersG zu verantworten. Ein Vorrätighalten dieses Impfstoffes (§ 2 Abs 11 AMG) ist, wenn es dem Impfen von Tieren in der eigenen Praxis dient, nicht einem Bereithalten für die Abgabe gleichzusetzen. Auch ein Verbrauch (von 22 Dosen dieses Impfstoffes) ist keine Abgabe und kein Bereithalten für die Abgabe.

Schlagworte
Abgabe bereit halten Verfügungsmacht Tierimpfung vorrätig halten Verbrauch
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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