RS UVS Steiermark 2000/03/28 30.15-2/2000

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Veröffentlicht am 28.03.2000
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Rechtssatz

§ 1 Abs 4 FlüssiggasV sieht zwar vor, dass auf die Lagerung von gefüllten Behältern mit einem Füllgewicht von insgesamt höchstens 15 kg lediglich die Bestimmungen des § 5 dieser Verordnung anzuwenden sind. Werden jedoch bei einem Hendlgrillstand zwei Flüssiggasflaschen mit einer jeweiligen maximalen Befüllung von 15 kg verwendet (Gasverbrauchseinrichtung), wird die maximale Füllmenge von insgesamt

vereisten Gasflaschen die Flüssiggasverordnung vollinhaltlich anzuwenden.

In diesem Sinne kamen die Bestimmungen des § 58 Abs 10 FlüssiggasV (Vermeidungsgebot einer die Behälter belastenden Vereisung) und des § 13 leg cit (Schutzzonen-Abstand von mindestens 5 m zwischen deren Lager und einem öffentlichen Parkplatz mit Zufahrt) zur Anwendung.

Schlagworte
Flüssiggas Gasflaschen Füllmenge Schutzzone Ausnahmeregelung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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