RS UVS Kärnten 2000/04/27 KUVS-563-569/3/99

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Veröffentlicht am 27.04.2000
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Rechtssatz

Nach § 16 Abs. 2 lit b StVO darf der Lenker eines Fahrzeuges bei ungenügender Sicht und auf unübersichtlichen Straßenstellen, z. B. vor und in unübersichtlichen Kurven und vor Fahrbahnkuppen nicht überholen. Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Erkenntnis vom 3. Juli 1996, Zahl: 95/03/0297) liegt ein Überholverbot nach dieser Gesetzesstelle nicht vor, wenn der überholende Kraftfahrzeuglenker in der Lage ist, das Straßenstück zu Beginn des Überholvorganges zur Gänze zu überblicken, dass er für diese Maßnahme einschließlich des ordnungsgemäßen Wiedereinordnens seines Fahrzeuges auf den rechten Fahrstreifen benötigt, da in einem solchen Fall nicht von einer unübersichtlichen Straßenstelle gesprochen werden kann. Der Beschuldigte hat das Vorliegen einer unübersichtlichen Kurve (bezogen auf den angelasteten Überholvorgang) in Abrede gestellt, so dass Feststellungen darüber zu treffen sind, wie weit die Sicht des Beschuldigten, gemessen von seiner Position zu Beginn des Überholmanövers, reichte, welche Länge die Überholstrecke hatte und inwieweit das gegenständliche Straßenstück ihm bis zum Ende der Überholstrecke nicht die erforderliche Übersichtlichkeit bot (vgl. VwGH 5.4.1989, Zahl: 88/03/0247 u. a.). Können aber die diesbezüglich erforderlichen Feststellungen nicht getroffen werden, so ist entsprechend dem Grundsatz "in dubio pro reo" der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren mangels der für das Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Nachweisbarkeit einzustellen. (Einstellung des Verfahrens)

Schlagworte
Sicht, ungenügende Sicht, Straßensicht, Straßenstellen, unübersichtliche Straßenstellen, Kurven, unübersichtliche Stellen, Fahrbahnkuppen, Überholmanöver, Überholvorgang, Überholverbot, Wiedereinordnen, Fahrstreifen, Kurve, Überholstrecke, Straßenstück, in dubio pro reo
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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