RS UVS Steiermark 2000/05/30 30.17-64/1999

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.2000
beobachten
merken
Rechtssatz

Bei der Einfahrt in den Kreisverkehr ist die Änderung der Fahrtrichtung nicht nach § 11 Abs 2 StVO anzeigepflichtig, da sie in diesem Falle (ohnehin) vorgeschrieben ist. Wohl aber muss das Verlassen des Kreisverkehrs nach § 11 Abs 2 StVO angezeigt werden. So ist der StVO keine Verpflichtung eines anderen Verkehrsteilnehmers zu entnehmen, allein aufgrund der Fahrlinie eines Fahrzeuges darauf zu schließen, wo dieses den Kreisverkehr verlassen wird. Daher muss das Verlassen des Kreisverkehrs auch dann angezeigt werden, wenn ihn der Lenker kurvenschneidend durchfährt, weil er ihn bereits nach wenigen Metern wieder verlassen will.

Schlagworte
Fahrtrichtungsänderung Anzeigepflicht Kreisverkehr
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten