RS UVS Steiermark 2000/06/14 30.9-172/1999

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.06.2000
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Rechtssatz

Der beim Hintereinanderfahren einzuhaltende Sicherheitsabstand nach § 18 Abs 1 StVO ist deutlich unterschritten, wenn mittels unbedenklicher Videomessung (bildliche Fotoabfolge) ein zeitlicher Abstand von nur 0,28 Sekunden zum vorne fahrenden Fahrzeug festgestellt wurde (ausreichender Tatvorhalt).

Schlagworte
Sicherheitsabstand hintereinander fahren Konkretisierung Tatbestandsmerkmal
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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