Der beim Hintereinanderfahren einzuhaltende Sicherheitsabstand nach § 18 Abs 1 StVO ist deutlich unterschritten, wenn mittels unbedenklicher Videomessung (bildliche Fotoabfolge) ein zeitlicher Abstand von nur 0,28 Sekunden zum vorne fahrenden Fahrzeug festgestellt wurde (ausreichender Tatvorhalt).