TE Vfgh Erkenntnis 1998/10/6 WI-3/97

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Veröffentlicht am 06.10.1998
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Index

L0 Verfassungs- und Organisationsrecht
L0350 Gemeindewahl

Norm

B-VG Art141 Abs1 dritter Satz
B-VG Art141 Abs1 litb
VfGG §67 Abs2
VfGG §68 Abs1
VfGG §70 Abs1
Oö KommunalwahlO §66, §67
Oö KommunalwahlO §72, §73
  1. B-VG Art. 141 heute
  2. B-VG Art. 141 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2016
  3. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  4. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 141 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  6. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2004 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  8. B-VG Art. 141 gültig von 01.07.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  9. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  10. B-VG Art. 141 gültig von 01.10.1975 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 409/1975
  11. B-VG Art. 141 gültig von 07.02.1958 bis 30.09.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1958
  12. B-VG Art. 141 gültig von 19.12.1945 bis 06.02.1958 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  13. B-VG Art. 141 gültig von 05.04.1931 bis 30.06.1934 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 103/1931
  14. B-VG Art. 141 gültig von 03.01.1930 bis 04.04.1931
  1. B-VG Art. 141 heute
  2. B-VG Art. 141 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2016
  3. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  4. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 141 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  6. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2004 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  8. B-VG Art. 141 gültig von 01.07.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  9. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  10. B-VG Art. 141 gültig von 01.10.1975 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 409/1975
  11. B-VG Art. 141 gültig von 07.02.1958 bis 30.09.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1958
  12. B-VG Art. 141 gültig von 19.12.1945 bis 06.02.1958 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  13. B-VG Art. 141 gültig von 05.04.1931 bis 30.06.1934 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 103/1931
  14. B-VG Art. 141 gültig von 03.01.1930 bis 04.04.1931
  1. VfGG § 67 heute
  2. VfGG § 67 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  3. VfGG § 67 gültig von 17.12.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  4. VfGG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 16.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VfGG § 67 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 67 gültig von 01.01.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. VfGG § 67 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 732/1988
  8. VfGG § 67 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976
  1. VfGG § 68 heute
  2. VfGG § 68 gültig ab 17.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  3. VfGG § 68 gültig von 01.01.2014 bis 16.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VfGG § 68 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VfGG § 68 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VfGG § 68 gültig von 05.07.1953 bis 30.06.2008
  1. VfGG § 70 heute
  2. VfGG § 70 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 70 gültig von 01.01.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. VfGG § 70 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 732/1988
  5. VfGG § 70 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Zulässigkeit der von einer Wählergruppe eingebrachten Anfechtung einer Direktwahl eines Bürgermeisters; rechtswidrige Öffnung des bereits abgeschlossenen Wahlaktes und nochmalige Zählung der Stimmzettel ohne Einfluß auf das Wahlergebnis; Rechtswidrigkeit des gesamten Wahlvorganges hingegen aufgrund der Divergenz zwischen der Zahl der abgegebenen Stimmzettel und der Wahlberechtigten eines Wahlsprengels; Einfluß auf das Wahlergebnis möglich; Stattgabe der Wahlanfechtung in diesem Wahlsprengel

Spruch

In teilweiser Stattgebung der Wahlanfechtung werden das Verfahren zur Wahl des Bürgermeisters in der Gemeinde Schlatt (politischer Bezirk Vöcklabruck) am 5. Oktober 1997, soweit es den Wahlsprengel I betrifft, vom Beginn der Wahlhandlung (§50 O.ö. Kommunalwahlordnung) an sowie die Feststellung des Gesamtergebnisses dieser Wahl aufgehoben. In teilweiser Stattgebung der Wahlanfechtung werden das Verfahren zur Wahl des Bürgermeisters in der Gemeinde Schlatt (politischer Bezirk Vöcklabruck) am 5. Oktober 1997, soweit es den Wahlsprengel römisch eins betrifft, vom Beginn der Wahlhandlung (§50 O.ö. Kommunalwahlordnung) an sowie die Feststellung des Gesamtergebnisses dieser Wahl aufgehoben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.1. Am 5. Oktober 1997 fand - so wie in allen übrigen Gemeinden des Landes Oberösterreich - in der Gemeinde Schlatt (politischer Bezirk Vöcklabruck) die Wahl des Bürgermeisters statt, welche die oberösterreichische Landesregierung mit Kundmachung vom 9. Juni 1997 im Landesgesetzblatt ausgeschrieben hatte.römisch eins. 1.1. Am 5. Oktober 1997 fand - so wie in allen übrigen Gemeinden des Landes Oberösterreich - in der Gemeinde Schlatt (politischer Bezirk Vöcklabruck) die Wahl des Bürgermeisters statt, welche die oberösterreichische Landesregierung mit Kundmachung vom 9. Juni 1997 im Landesgesetzblatt ausgeschrieben hatte.

1.2. Dieser Wahl lagen die folgenden, gemäß §39 O.ö. Kommunalwahlordnung, LGBl. 1996/81, abgeschlossenen und veröffentlichten Wahlvorschläge zugrunde:

Alois Steinhuber

Österreichische Volkspartei

Hubert Schatzl

Sozialdemokratische Partei Österreichs

1.3. Laut Kundmachung der Gemeindewahlbehörde vom 6. Oktober 1997 entfielen von den insgesamt 723 bei der Wahl des Bürgermeisters abgegebenen gültigen Stimmen - 36 Stimmzettel wurden als ungültig qualifiziert - auf

   Alois Steinhuber (ÖVP)                362 Stimmen,

   Hubert Schatzl (SPÖ)                  361 Stimmen.

Damit war Alois Steinhuber im ersten Wahlgang zum Bürgermeister der Gemeinde Schlatt gewählt.

2.1. Am 7. Oktober 1997 erhob der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der SPÖ gemäß §73 O.ö. Kommunalwahlordnung Einspruch "gegen die ziffernmäßige Ermittlung des Wahlergebnisses der Bürgermeisterwahl 1997 im Wahlsprengel I ... der Gemeinde Schlatt". Begründend wird dazu im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: 2.1. Am 7. Oktober 1997 erhob der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der SPÖ gemäß §73 O.ö. Kommunalwahlordnung Einspruch "gegen die ziffernmäßige Ermittlung des Wahlergebnisses der Bürgermeisterwahl 1997 im Wahlsprengel römisch eins ... der Gemeinde Schlatt". Begründend wird dazu im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Nach Schluß der Wahlhandlung im Sprengel I erfolgte die Stimmenauszählung, die bei der Bürgermeisterwahl folgendes Auszählungsergebnis erbrachte: "Nach Schluß der Wahlhandlung im Sprengel römisch eins erfolgte die Stimmenauszählung, die bei der Bürgermeisterwahl folgendes Auszählungsergebnis erbrachte:

Kandidat der ÖVP - 228 Stimmen

Kandidat der SPÖ - 169 Stimmen

ungültig - 25 Stimmzettel

Dieses Ergebnis wurde festgehalten und die Stimmzettel verpackt. In der Zwischenzeit wurde das Ergebnis aus dem Sprengel II bekannt, woraus sich eine Mehrheit von einer Stimme Vorsprung für den SPÖ-Bürgermeisterkandidaten ergab. Dieses Ergebnis wurde festgehalten und die Stimmzettel verpackt. In der Zwischenzeit wurde das Ergebnis aus dem Sprengel römisch zwei bekannt, woraus sich eine Mehrheit von einer Stimme Vorsprung für den SPÖ-Bürgermeisterkandidaten ergab.

Daraufhin wurden über Anregung des Sprengel- bzw. Gemeindewahlleiters die bereits verpackten Stimmzettel wiederum ausgepackt und nachgezählt. Diese Nachzählung ergab folgendes Ergebnis:

Kandidat der ÖVP - 229 Stimmen

Kandidat der SPÖ - 168 Stimmen

ungültig - 25 Stimmzettel

Dieses 'Nachzählungsergebnis' wurde sodann in der Niederschrift als endgültiges Ergebnis festgehalten, jedoch ohne zu vermerken, daß es zu dieser 'Nachzählung' gekommen ist. Alle Anwesenden in der Wahlbehörde haben diese Vorgangsweise jedoch registriert.

Da zwei unterschiedliche Auszählungsergebnisse festgestellt wurden, jedoch naturgemäß nur eines richtig sein kann, ersuche ich die Gemeindewahlbehörde, das ziffernmäßige Ergebnis aus dem Sprengel I, unter Einschluß der ungültigen sowie der nicht ausgegebenen Stimmzettel, gemäß meinem Einspruch zu überprüfen." Da zwei unterschiedliche Auszählungsergebnisse festgestellt wurden, jedoch naturgemäß nur eines richtig sein kann, ersuche ich die Gemeindewahlbehörde, das ziffernmäßige Ergebnis aus dem Sprengel römisch eins, unter Einschluß der ungültigen sowie der nicht ausgegebenen Stimmzettel, gemäß meinem Einspruch zu überprüfen."

2.2. Mit Bescheid vom 9. Oktober 1997 hat die Gemeindewahlbehörde diesen Einspruch gemäß §73 Abs4 O.ö. Kommunalwahlordnung abgewiesen. Begründend wird dazu Folgendes ausgeführt:

"Zu Ihrem Einspruch vom 07.10.1997 gegen die ziffernmäßige Ermittlung des Wahlergebnisses der Bürgermeisterwahl des Wahlsprengels I der Gemeinde Schlatt wird Ihnen mitgeteilt, daß die Gemeindewahlbehörde Schlatt in ihrer Sitzung am 08.10.1997 keinen in die Zuständigkeit der Gemeindewahlbehörde fallenden Anlaß zur Richtigstellung der durchgeführten Ermittlung festgestellt und somit das Ergebnis der Sprengelwahlbehörde I vom Wahlsonntag, dem 5. Okt. 1997, mit nachstehenden Ziffern bestätigt hat. Die Feststellung der gültigen und ungültigen Stimmen ist ausschließlich in der Zuständigkeit der Sprengelwahlbehörde gelegen. Die ziffernmäßige Überprüfung der Gemeindewahlbehörde beschränkt sich darauf, ob die Anzahl der von der Sprengelwahlbehörde festgestellten Stimmen auf die wahlwerbenden Parteien richtig verteilt wurde. "Zu Ihrem Einspruch vom 07.10.1997 gegen die ziffernmäßige Ermittlung des Wahlergebnisses der Bürgermeisterwahl des Wahlsprengels römisch eins der Gemeinde Schlatt wird Ihnen mitgeteilt, daß die Gemeindewahlbehörde Schlatt in ihrer Sitzung am 08.10.1997 keinen in die Zuständigkeit der Gemeindewahlbehörde fallenden Anlaß zur Richtigstellung der durchgeführten Ermittlung festgestellt und somit das Ergebnis der Sprengelwahlbehörde römisch eins vom Wahlsonntag, dem 5. Okt. 1997, mit nachstehenden Ziffern bestätigt hat. Die Feststellung der gültigen und ungültigen Stimmen ist ausschließlich in der Zuständigkeit der Sprengelwahlbehörde gelegen. Die ziffernmäßige Überprüfung der Gemeindewahlbehörde beschränkt sich darauf, ob die Anzahl der von der Sprengelwahlbehörde festgestellten Stimmen auf die wahlwerbenden Parteien richtig verteilt wurde.

   Stimmzettel vor Beginn der Wahlhandlung:                597

   Ausgegebene Stimmzettel am Wahltag:                     422

   Nichtausgegebene Stimmzettel:    175

   Abgegebene Stimmen (lt. Abstimmungsverzeichnis):        422

   Ungültige Stimmen:                                       25

   Gültige Stimmen:                                        397

   Gültige Stimmen für Kand. Steinhuber Alois:             229

   Gültige Stimmen für Kand. Schatzl Hubert:               168

Die auf Grund des Einspruches vorgenommene nachträgliche Zählung der Stimmen ergab eine Anzahl von 398 gültigen Stimmen. Da nicht nachvollzogen werden konnte, wie diese 398. gültige Stimme zustande gekommen ist, konnte auf Grund der Zuständigkeitsverteilung innerhalb der Wahlbehörde diese Stimme nicht berücksichtigt werden.

Auf Grund dieser Feststellung und des Wahlergebnisses aus dem Sprengel II ergibt sich für den Kandidaten Steinhuber Alois eine Anzahl von 362 Stimmen und für den Kandidaten Schatzl Hubert eine Anzahl von 361 Stimmen." Auf Grund dieser Feststellung und des Wahlergebnisses aus dem Sprengel römisch zwei ergibt sich für den Kandidaten Steinhuber Alois eine Anzahl von 362 Stimmen und für den Kandidaten Schatzl Hubert eine Anzahl von 361 Stimmen."

3.1. Mit der vorliegenden, auf Art141 B-VG gestützten Wahlanfechtung wird beantragt, der Verfassungsgerichtshof wolle

"das Wahlverfahren der Bürgermeisterwahl in der Gemeinde Schlatt von (und einschließlich) der Stimmabgabe im Wahlsprengel I an für nichtig erklären (aufheben), in eventu "das Wahlverfahren der Bürgermeisterwahl in der Gemeinde Schlatt von (und einschließlich) der Stimmabgabe im Wahlsprengel römisch eins an für nichtig erklären (aufheben), in eventu

von (und einschließlich) der Ermittlung des Endergebnisses an für nichtig erklären (aufheben), in eventu

dieses Wahlverfahren zur Gänze aufheben."

Begründend wird dazu im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Sachverhalt

   1. Am 5.10.1997 fand in der Gemeinde Schlatt ... die

Bürgermeisterwahl statt.

   Für die Wahl ... brachten zwei Wählergruppen ...

Wahlvorschläge ein, die wie folgt kundgemacht wurden:

Alois Steinhuber (ÖVP)

Hubert Schatzl (SPÖ)

Bei der Wahl war das Gemeindegebiet von Schlatt in zwei Wahlsprengel (I. und II.) aufgeteilt, wobei der Wahlsprengel I. gleichzeitig als Gemeindewahlbehörde fungierte. Bei der Wahl war das Gemeindegebiet von Schlatt in zwei Wahlsprengel (römisch eins. und römisch zwei.) aufgeteilt, wobei der Wahlsprengel römisch eins. gleichzeitig als Gemeindewahlbehörde fungierte.

2. Bei der Stimmenauszählung im Sprengel I wurden 2. Bei der Stimmenauszählung im Sprengel römisch eins wurden

397 gültige Stimmen abgegeben, davon

228 gültige Stimmen für Alois Steinhuber (ÖVP) und 169 gültige Stimmen für Hubert Schatzl (SPÖ).

Dieses Ergebnis wurde nach mehrmaliger Kontrolle festgehalten und wurden die Stimmzettel getrennt voneinander in Umschlägen verpackt und verschlossen.

Diese Umschläge wurden entsprechend dem jeweiligen Inhalt und Auszählungsergebnis beschriftet, sodann wurde mit der Niederschrift über den Wahlvorgang und das örtliche Wahlergebnis gemäß §66 O.ö. Kommunalwahlordnung begonnen.

3. Noch vor Unterfertigung der Niederschrift im Wahlsprengel I wurde dem Sprengelwahlleiter des Sprengels I und gleichzeitig Gemeindewahlleiter Bürgermeister Alois Schönberger telefonisch das endgültige Wahlergebnis des Wahlsprengels II mitgeteilt. 3. Noch vor Unterfertigung der Niederschrift im Wahlsprengel römisch eins wurde dem Sprengelwahlleiter des Sprengels römisch eins und gleichzeitig Gemeindewahlleiter Bürgermeister Alois Schönberger telefonisch das endgültige Wahlergebnis des Wahlsprengels römisch zwei mitgeteilt.

Bei Zusammenzählung beider Ermittlungsergebnisse ergab sich zu diesem Zeitpunkt eine Mehrheit von einer Stimme Vorsprung für den Bürgermeisterkandidaten Hubert Schatzl (SPÖ).

4. Daraufhin ließ der Sprengel- bzw. Gemeindewahlleiter Bürgermeister Alois Schönberger die noch nicht abgeschlossene Ausfertigung der Niederschrift des Wahlsprengels I unterbrechen und ordnete eine weitere Kontrolle des Sprengelwahlergebnisses im Sprengel I an. 4. Daraufhin ließ der Sprengel- bzw. Gemeindewahlleiter Bürgermeister Alois Schönberger die noch nicht abgeschlossene Ausfertigung der Niederschrift des Wahlsprengels römisch eins unterbrechen und ordnete eine weitere Kontrolle des Sprengelwahlergebnisses im Sprengel römisch eins an.

Die bereits verpackten Stimmzettel des Wahlsprengels I wurden wieder ausgepackt und nochmals nachgezählt. Die bereits verpackten Stimmzettel des Wahlsprengels römisch eins wurden wieder ausgepackt und nochmals nachgezählt.

Diese Nachzählung ergab dann als Ergebnis, daß 229 gültige Stimmen für Alois Steinhuber (ÖVP) und (nunmehr nur) 168 gültige Stimmen für Hubert Schatzl (SPÖ) vorlagen.

Daraufhin wurden die Stimmzettel neuerlich verpackt, die Beschriftung der Verpackungsumschläge sowie die Niederschrift korrigiert, wobei in die Niederschrift kein Vermerk über die Wiederholung der Stimmenermittlung eingetragen wurde.

5. In der Zwischenzeit trafen die Mitglieder der Sprengelwahlbehörde II ebenfalls im Wahllokal der Sprengelwahlbehörde I ein und öffneten auf Anordnung des zu diesem Zeitpunkt immer noch als Sprengelwahlleiter des Sprengels 5. In der Zwischenzeit trafen die Mitglieder der Sprengelwahlbehörde römisch zwei ebenfalls im Wahllokal der Sprengelwahlbehörde römisch eins ein und öffneten auf Anordnung des zu diesem Zeitpunkt immer noch als Sprengelwahlleiter des Sprengels

I fungierenden Bürgermeisters Alois Schönberger den Wahlakt der Bürgermeisterwahl aus Sprengel II und zählten ebenfalls die Stimmzettel nach, wobei sich keine Änderung des Endergebnisses ergab.römisch eins fungierenden Bürgermeisters Alois Schönberger den Wahlakt der Bürgermeisterwahl aus Sprengel römisch zwei und zählten ebenfalls die Stimmzettel nach, wobei sich keine Änderung des Endergebnisses ergab.

Auch darüber wurde in der Niederschrift des Wahlsprengels II kein Vermerk angebracht. Auch darüber wurde in der Niederschrift des Wahlsprengels römisch zwei kein Vermerk angebracht.

6. Das Ergebnis dieser zweiten Ermittlung des Wahlsprengels I wurde sodann gemeinsam mit dem Ergebnis aus dem Wahlsprengel II als Gesamtergebnis am 06.10.1997 kundgemacht (...). 6. Das Ergebnis dieser zweiten Ermittlung des Wahlsprengels römisch eins wurde sodann gemeinsam mit dem Ergebnis aus dem Wahlsprengel römisch zwei als Gesamtergebnis am 06.10.1997 kundgemacht (...).

   7. Am 07.10.1997 wurde vom zustellbevollmächtigten Vertreter

der SPÖ ... fristgerecht ... Einspruch gegen die ziffernmäßige

Ermittlung des Wahlergebnisses ... im Sprengel I ... bei der

Gemeindewahlbehörde eingebracht (...).

Aufgrund dieses Einspruchs wurde eine neuerliche Überprüfung des Ermittlungsergebnisses des Sprengels I durchgeführt, in dem zunächst die mangels Wahlbeteiligung nicht ausgegebenen Stimmzettel gezählt wurden und deren ziffernmäßige Richtigkeit mit 175 vorhandenen Stimmzetteln festgestellt wurde. Aufgrund dieses Einspruchs wurde eine neuerliche Überprüfung des Ermittlungsergebnisses des Sprengels römisch eins durchgeführt, in dem zunächst die mangels Wahlbeteiligung nicht ausgegebenen Stimmzettel gezählt wurden und deren ziffernmäßige Richtigkeit mit 175 vorhandenen Stimmzetteln festgestellt wurde.

Sodann wurden die ungültigen Stimmen gezählt, wobei 23 ungültige Stimmzettel festgestellt wurden und laut Niederschrift vom Wahltag 2 leere Wahlkuverts als ungültige Stimmzettel gezählt wurden, womit die ungültigen Stimmen in Summe 25 betrugen.

Dem Vernehmen nach sind diese beiden leeren Wahlkuverts entgegen §66 Z4 nicht im Wahlakt der Gemeinderatswahl oder der Bürgermeisterwahl vorhanden.

Im folgenden wurden die auf den Kandidaten Alois Steinhuber (ÖVP) entfallenden Stimmzettel durchgezählt und laufend durchnumeriert, um jeden Irrtum auszuschließen, wobei die Zählung 229 Stimmen ergab.

Schließlich wurden die auf den Kandidaten Hubert Schatzl (SPÖ) entfallenden Stimmzettel durchgezählt und laufend durchnumeriert, wobei diese Kontrollzählung die Anzahl von 169 gültigen Stimmzettel ergab. Nach mehrmaligen Kontrollzählungen mit jeweils gleichem ziffernmäßigen Ergebnis, nämlich 169 gültige Stimmen für den Bürgermeisterkandidaten Hubert Schatzl (SPÖ), wurde die Sitzung vom Gemeindewahlleiter mit der Begründung unterbrochen, er wolle sich über die Rechtslage erkundigen. In der fortgesetzten Sitzung am 08.10.1997 wurde vom Gemeindewahlleiter beantragt, den Einspruch gegen die ziffernmäßige Ermittlung des Wahlergebnisses abzuweisen.

Begründend führte der Gemeindewahlleiter aus, daß die Gemeindewahlbehörde nicht klären könne, woher der 'zusätzliche', also der 169-igste Stimmzettel für den Bürgermeisterkandidaten Hubert Schatzl (SPÖ) gekommen sei, sodaß dieser 'zusätzliche' Stimmzettel auch nicht berücksichtigt werden könne.

Den Einwand des Beisitzers Franz Pöstlberger wie auch des Gemeindewahlleiter-Stellvertreters, Herrn Josef Zankl, daß die bewußte 169-igste Stimme für den Bürgermeisterkandidaten Hubert Schatzl (SPÖ) ja bereits ursprünglich festgestellt worden sei und erst bei der am Wahltag aufgrund der telefonischen Information über das Ermittlungsergebnis im Wahlsprengel II aufgrund einer 'Nachzählung' nur 168 Stimmen für den genannten Kandidaten festgestellt wurden, wurde dabei begründungslos übergangen. Den Einwand des Beisitzers Franz Pöstlberger wie auch des Gemeindewahlleiter-Stellvertreters, Herrn Josef Zankl, daß die bewußte 169-igste Stimme für den Bürgermeisterkandidaten Hubert Schatzl (SPÖ) ja bereits ursprünglich festgestellt worden sei und erst bei der am Wahltag aufgrund der telefonischen Information über das Ermittlungsergebnis im Wahlsprengel römisch zwei aufgrund einer 'Nachzählung' nur 168 Stimmen für den genannten Kandidaten festgestellt wurden, wurde dabei begründungslos übergangen.

In der Abstimmung stimmten von 5 Wahlbeisitzern die vier von der ÖVP nominierten Wahlbeisitzer für den Antrag des Gemeindewahlleiters auf Abweisung des Einspruches, der von der SPÖ nominierte Wahlbeisitzer stimmte dagegen.

...

Behauptete Rechtswidrigkeiten

1.) Verstoß gegen §65 f. OÖ Kommunalwahlordnung:

a.) Wie oben dargestellt, wurde im Wahlsprengel I, nachdem die Stimmzettel getrennt verpackt, verschlossen und beschriftet wurden, eine Nachzählung angeordnet, für die sich in der OÖ Kommunalwahlordnung keine rechtliche Grundlage findet. a.) Wie oben dargestellt, wurde im Wahlsprengel römisch eins, nachdem die Stimmzettel getrennt verpackt, verschlossen und beschriftet wurden, eine Nachzählung angeordnet, für die sich in der OÖ Kommunalwahlordnung keine rechtliche Grundlage findet.

Im Gegenteil bestimmt die OÖ Kommunalwahlordnung eine verbindliche Reihenfolge der einzelnen Teilschritte einer Wahlhandlung, von der abzugehen schon für sich eine Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens bedeutet.

Sinn dieser verbindlichen Reihenfolge und der Unzulässigkeit nachträglicher Änderungen ist erkennbar nach der OÖ Kommunalwahlordnung, Manipulationen an bereits abgeschlossenen (Teil-)Wahlhandlungen zu verhindern, welcher Grundsatz in verschiedensten Bestimmungen der OÖ Kommunalwahlordnung zum Ausdruck kommt.

b.) Ein Verstoß gegen §66 OÖ Kommunalwahlordnung liegt auch deshalb vor, als für den Sprengel II trotz dort bereits endgültig abgeschlossener Gesamtwahl nach Unterfertigung der Niederschrift (§66 Abs5 OÖ Kommunalwahlordnung) vom Gemeindewahlleiter eine neuerliche Nachzählung angeordnet wurde, welche wiederum keine gesetzliche Deckung findet und damit auch das Verfahren zur Ermittlung des Endergebnisses mit Rechtswidrigkeit belastet. b.) Ein Verstoß gegen §66 OÖ Kommunalwahlordnung liegt auch deshalb vor, als für den Sprengel römisch zwei trotz dort bereits endgültig abgeschlossener Gesamtwahl nach Unterfertigung der Niederschrift (§66 Abs5 OÖ Kommunalwahlordnung) vom Gemeindewahlleiter eine neuerliche Nachzählung angeordnet wurde, welche wiederum keine gesetzliche Deckung findet und damit auch das Verfahren zur Ermittlung des Endergebnisses mit Rechtswidrigkeit belastet.

2. Verstoß gegen §67 OÖ Kommunalwahlordnung

a.) Auch in §67 OÖ Kommunalwahlordnung findet sich kein Hinweis, daß eine mehrmalige Ermittlung des Endergebnisses vorgesehen oder zulässig wäre.

Im Gegenteil sieht §67 Abs2 OÖ Kommunalwahlordnung vor, daß die Gemeindewahlbehörde aus den Teilergebnissen der Wahlen in den Wahlsprengeln die Summe der auf die jeweiligen Bewerber für die Wahl des Bürgermeisters entfallenden gültigen Stimmen festzustellen hat.

Mit einer solchen Feststellung ist die diesbezügliche Kompetenz der Gemeindewahlbehörde endgültig erschöpft und ist die beliebige Wiederholung dieses Verfahrensabschnittes schon deshalb unzulässig, als Manipulationen in der Ermittlung des Endergebnisses hintangehalten werden sollen.

Jede andere Auslegung würde es der Gemeindewahlbehörde freistellen, die Auszählungen so oft zu wiederholen, bis (aufgrund möglicher Zählfehler) doch ein bestimmtes, vom anfänglichen Zählergebnis abweichendes Ergebnis vorliegt.

b.) Jedenfalls unzulässig ist auch die neuerliche Auszählung von Stimmen aus einem bereits abgeschlossenen Verfahrensabschnitt, wenn dies lediglich aus dem Grund geschieht, daß Informationen aus anderen Wahlsprengeln bekannt werden, die ein für die Gemeindewahlbehörde bzw. deren Leiter politisch nicht gewünschtes Ergebnis zeitigen würden.

Da gegenständlich die Wiederholung der bereits abgeschlossenen Verfahrensabschnitte nur deshalb erfolgte, da aus dem Wahlsprengel II die Ergebnisse telefonisch übermittelt wurden, woraus sich ein Stimmengleichstand beider Bürgermeisterkandidaten ergeben hätte, und nur deshalb eine neuerliche Auszählung im Sprengel I angeordnet wurde, erweist sich schon daraus die willkürliche und rechtswidrige Vorgangsweise der Sprengelwahlbehörde des Wahlsprengels I bzw. der Gemeindewahlbehörde. Da gegenständlich die Wiederholung der bereits abgeschlossenen Verfahrensabschnitte nur deshalb erfolgte, da aus dem Wahlsprengel römisch zwei die Ergebnisse telefonisch übermittelt wurden, woraus sich ein Stimmengleichstand beider Bürgermeisterkandidaten ergeben hätte, und nur deshalb eine neuerliche Auszählung im Sprengel römisch eins angeordnet wurde, erweist sich schon daraus die willkürliche und rechtswidrige Vorgangsweise der Sprengelwahlbehörde des Wahlsprengels römisch eins bzw. der Gemeindewahlbehörde.

c.) Ein Verstoß gegen die Bestimmungen der OÖ Kommunalwahlordnung und damit eine Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens liegt auch insoferne vor, als das ursprüngliche und trotz mehrfachen Nachzählens bestätigte Ergebnis im Sprengel I auf 169 Stimmen für den Bürgermeisterkandidaten Hubert Schatzl (SPÖ) lautete, wobei auch nach dem getrennten Verpacken der jeweiligen gültigen Stimmzettel kein Zweifel an der Richtigkeit dieses Ergebnisses auftrat. c.) Ein Verstoß gegen die Bestimmungen der OÖ Kommunalwahlordnung und damit eine Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens liegt auch insoferne vor, als das ursprüngliche und trotz mehrfachen Nachzählens bestätigte Ergebnis im Sprengel römisch eins auf 169 Stimmen für den Bürgermeisterkandidaten Hubert Schatzl (SPÖ) lautete, wobei auch nach dem getrennten Verpacken der jeweiligen gültigen Stimmzettel kein Zweifel an der Richtigkeit dieses Ergebnisses auftrat.

Ein solcher 'Zweifel' entstand erst aufgrund der rechtswidrigen Information über das Wahlergebnis des Sprengels II, da ein für die Sprengelwahlbehörde des Sprengels I (= Gemeindewahlbehörde) ersichtlich nicht gewünschtes Gesamtergebnis vorlag. Als das - schon für sich rechtswidrige - Nachzählen der Stimmen des Sprengels I trotz diesbezüglich endgültig abgeschlossenen Wahlabschnittes ein nunmehr abweichendes Ergebnis von nunmehr 168 Stimmen für den Bürgermeisterkandidaten Hubert Schatzl (SPÖ) erbrachte, wurde dieses Ergebnis ohne weitere Überprüfung und ohne nähere Begründung von der Sprengelwahlbehörde des Wahlsprengels I übernommen. Ein solcher 'Zweifel' entstand erst aufgrund der rechtswidrigen Information über das Wahlergebnis des Sprengels römisch zwei, da ein für die Sprengelwahlbehörde des Sprengels römisch eins (= Gemeindewahlbehörde) ersichtlich nicht gewünschtes Gesamtergebnis vorlag. Als das - schon für sich rechtswidrige - Nachzählen der Stimmen des Sprengels römisch eins trotz diesbezüglich endgültig abgeschlossenen Wahlabschnittes ein nunmehr abweichendes Ergebnis von nunmehr 168 Stimmen für den Bürgermeisterkandidaten Hubert Schatzl (SPÖ) erbrachte, wurde dieses Ergebnis ohne weitere Überprüfung und ohne nähere Begründung von der Sprengelwahlbehörde des Wahlsprengels römisch eins übernommen.

Dies stellt wiederum eine Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens dar, da die mehrfachen ursprünglichen Zählungen vor Abschluß dieses Wahlabschnittes ein anderes Ergebnis brachten und als unmittelbares Ergebnis eine höhere Vermutung der Richtigkeit für sich haben.

3. Rechtswidrigkeit durch 'Verschwinden' von leeren Wahlkuverts

Laut Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Schlatt vom 09.10.1997 über den Einspruch gegen die ziffernmäßige Ermittlung des Wahlergebnisses der Bürgermeisterwahl dieser Gemeinde ... ist die Anzahl der ungültigen Stimmen mit 25 angegeben.

Diese ungültigen Stimmen setzen sich aus 23 ungültigen Stimmzetteln und 2 angeblich leeren Wahlkuverts zusammen, wobei letztere dem Vernehmen nach nur in der Niederschrift und nicht im Wahlakt aufscheinen.

Dieser Verstoß gegen §66 Abs3 Z4 OÖ Kommunalwahlordnung belastet das Wahlergebnis wiederum mit Rechtswidrigkeit, zumal eine Nachvollziehbarkeit der ziffernmäßigen Ermittlung des Endergebnisses gemäß §67 OÖ Kommunalwahlordnung nicht möglich ist.

4. Rechtswidrigkeiten im Einspruchsverfahren gemäß §73 OÖ Kommunalwahlordnung

In der neuerlichen Stimmenzählung im Rahmen des Einspruchsverfahrens wurde für den Wahlsprengel I eine Anzahl von 169 gültigen Stimmen für den Kandidaten Hubert Schatzl (SPÖ) festgestellt, dies aufgrund einer durchlaufenden Numerierung und mehrfacher Kontrollzählungen. In der neuerlichen Stimmenzählung im Rahmen des Einspruchsverfahrens wurde für den Wahlsprengel römisch eins eine Anzahl von 169 gültigen Stimmen für den Kandidaten Hubert Schatzl (SPÖ) festgestellt, dies aufgrund einer durchlaufenden Numerierung und mehrfacher Kontrollzählungen.

Gleichwohl wurde dieses Endergebnis nicht dem Gesamtergebnis zugrunde gelegt, sondern - ohne jede rechtliche Grundlage - die bezughabende Sitzung der Gemeindewahlbehörde willkürlich unterbrochen, da bei festgestelltem Endergebnis für eine Vertagung kein Anlaß war.

In der fortgesetzten Sitzung der Gemeindewahlbehörde vom 07.10.1997 wurde daraufhin trotz 169 festgestellten gültigen Stimmen für den Bürgermeisterkandidaten Hubert Schatzl (SPÖ) das Ergebnis mit nur 168 gültigen Stimmen für diesen Kandidaten festgestellt, da sich nunmehr eine Gesamtanzahl von 398 gültigen Stimmen in der gesamten Gemeinde gegenüber ursprünglich festgestellten 397 gültigen Stimmen ergäbe. Da laut dem Bescheid über die Abweisung des Einspruchs gegen die ziffernmäßige Ermittlung des Wahlverfahrens vom 09.10.1997 'nicht nachvollzogen werden konnte, wie diese 398-igste gültige Stimme zustandegekommen ist, konnte aufgrund der Zuständigkeitsverteilung innerhalb der Wahlbehörde diese Stimme nicht berücksichtigt werden'.

Abgesehen davon, daß diese Begründung weder schlüssig noch nachvollziehbar ist, ist sie auch in mehrfacher Hinsicht rechtswidrig:

a.) Einerseits stellt sich bei der Ermittlung der Gesamtzahl von ausgegebenen Stimmzetteln, ungültigen und gültigen Stimmen die Frage nach dem Verbleib der beiden angeblich leeren Wahlkuverts, welche als ungültige Stimmen gewertet wurden, jedoch im Wahlakt nicht aufscheinen.

b.)Zudem wurde das Ergebnis von 169 gültigen Stimmen für den Bürgermeisterkandidaten Hubert Schatzl (SPÖ) bereits ursprünglich am Wahltag aufgrund mehrfacher Nachzählungen festgestellt und nur aufgrund des - wie oben dargestellt - rechtswidrigen und willkürlichen Nachzählens am Wahlabend korrigiert.

c.) Auch beim neuerlichen Nachzählen samt Durchnumerieren der gültigen Stimmzettel aufgrund des abgegebenen Einspruchs gegen die ziffernmäßige Ermittlung des Wahlergebnisses wurde eine Anzahl von 169 gültigen Stimmen für den Bürgermeisterkandidaten Hubert Schatzl (SPÖ) festgestellt, welches Ergebnis sohin mehrfach die Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich hat.

Insgesamt liegen mehrfache und evidente Verstöße, aber auch gegen allgemeine Wahlrechtsgrundsätze vor, was in mehrfacher Hinsicht die Rechtswidrigkeit des gegenständlichen Wahlverfahrens bewirkt.

Diese Rechtswidrigkeiten sind insoferne von Einfluß auf die gegenständliche Bürgermeisterwahl, als bei Berücksichtigung der mehrfach festgestellten 169 gültigen Stimmen für den Bürgermeisterkandidaten Hubert Schatzl (SPÖ) im Wahlsprengel I ein Stimmengleichstand von insgesamt jeweils 362 gültigen Stimmen in beiden Wahlsprengeln für beide Bürgermeisterkandidaten bestünde, was gemäß §70 Abs3 OÖ Kommunalwahlordnung zur Folge hätte, daß ein zweiter Wahlgang stattzufinden hätte und die Wahl des Kandidaten Alois Steinhuber (ÖVP) zum Bürgermeister der Gemeinde Schlatt laut Kundmachung des Bürgermeisters der Gemeinde Schlatt vom 06.10.1997 unterblieben wäre. Diese Rechtswidrigkeiten sind insoferne von Einfluß auf die gegenständliche Bürgermeisterwahl, als bei Berücksichtigung der mehrfach festgestellten 169 gültigen Stimmen für den Bürgermeisterkandidaten Hubert Schatzl (SPÖ) im Wahlsprengel römisch eins ein Stimmengleichstand von insgesamt jeweils 362 gültigen Stimmen in beiden Wahlsprengeln für beide Bürgermeisterkandidaten bestünde, was gemäß §70 Abs3 OÖ Kommunalwahlordnung zur Folge hätte, daß ein zweiter Wahlgang stattzufinden hätte und die Wahl des Kandidaten Alois Steinhuber (ÖVP) zum Bürgermeister der Gemeinde Schlatt laut Kundmachung des Bürgermeisters der Gemeinde Schlatt vom 06.10.1997 unterblieben wäre.

Insgesamt drängt sich im gegenständlichen Wahlverfahren mehrfach auch der Eindruck von unkorrekten Vorgängen bzw. Manipulationen zum Nachteil des Kandidaten Hubert Schatzl (SPÖ) auf, indem die Stimmen einfach so lange nachgezählt wurden, bis zufällig ein gewünschtes Ergebnis vorlag, welches trotz Nachweises seiner Unrichtigkeit der Kundmachung zugrundegelegt wurde."

3.2.1. Die Bezirkswahlbehörde legte die Wahlakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie beantragt, "der Verfassungsgerichtshof möge an Hand des Wahlaktes, der vorgelegten Stimmzettel und unter Abwägung der beidseitigen Argumente eine Entscheidung treffen." Als Bestandteil ihrer Gegenschrift übermittelte die Bezirkswahlbehörde ferner je eine Stellungnahme des (in der Wahl am 5. Oktober 1997 gewählten) Bürgermeisters und des Gemeindewahlleiters für diese Wahl.

3.2.2. In der Stellungnahme des (am 5. Oktober 1997 gewählten) Bürgermeisters wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Im Wahlsprengel I (Staig) wurden nach Ende der Stimmenabgabe die Stimmen ausgezählt. "Im Wahlsprengel römisch eins (Staig) wurden nach Ende der Stimmenabgabe die Stimmen ausgezählt.

Von den 397 gültigen Stimmen wurden 228 für den Kandidaten Alois Steinhuber und 169 für den Kandidaten Hubert Schatzl gezählt.

Dieses Ergebnis wurde vermerkt und die Stimmzettel verpackt. Als das Ergebnis der Bürgermeisterwahl aus dem Sprengel II (Breitenschützing) bekannt wurde und beim Zusammenzählen der Sprengel I und II ersichtlich war, daß beide Kandidaten bis auf 1 Stimme die gleiche Stimmenanzahl (362 Schatzl - 361 Steinhuber) erreicht hatten, wurde über Anregung des Gemeindewahlleiters einhellig vereinbart, daß auf Grund des äußerst knappen Stimmverhältnisses vorsichtshalber nochmals gezählt werden soll. Dieser 2. Zählvorgang ergab, daß bei der 1. Zählung (bei der der Wahlakt keinesfalls abgeschlossen und auch noch nicht unterschrieben war) offensichtlich eine Steinhuberstimme bei Schatzl mitgezählt wurde. Dieses Ergebnis wurde vermerkt und die Stimmzettel verpackt. Als das Ergebnis der Bürgermeisterwahl aus dem Sprengel römisch zwei (Breitenschützing) bekannt wurde und beim Zusammenzählen der Sprengel römisch eins und römisch zwei ersichtlich war, daß beide Kandidaten bis auf 1 Stimme die gleiche Stimmenanzahl (362 Schatzl - 361 Steinhuber) erreicht hatten, wurde über Anregung des Gemeindewahlleiters einhellig vereinbart, daß auf Grund des äußerst knappen Stimmverhältnisses vorsichtshalber nochmals gezählt werden soll. Dieser 2. Zählvorgang ergab, daß bei der 1. Zählung (bei der der Wahlakt keinesfalls abgeschlossen und auch noch nicht unterschrieben war) offensichtlich eine Steinhuberstimme bei Schatzl mitgezählt wurde.

Das richtige Ergebnis bei wiederum 397 gültigen Stimmen lautete nun auf 229 Stimmen für Steinhuber und 168 Stimmen für Schatzl.

Nachdem die Sprengelwahlbehörde I, die sich aus Vertretern aller Parteien zusammensetzt, insgesamt nun 6 x dieses neue Ergebnis gezählt und kontrolliert hatte, wurde einstimmig dieses Ergebnis als richtig anerkannt. Nachdem die Sprengelwahlbehörde römisch eins, die sich aus Vertretern aller Parteien zusammensetzt, insgesamt nun 6 x dieses neue Ergebnis gezählt und kontrolliert hatte, wurde einstimmig dieses Ergebnis als richtig anerkannt.

Die Stimmzettel wurden wieder verpackt, die Kuverts verklebt und die Richtigkeit der Zählung auf den Kuverts mit Unterschrift bestätigt. Anschließend wurde das Protokoll über das Ergebnis der Wahl von allen Mitgliedern der Wahlkommission unterzeichnet und damit für richtig befunden. Die Kontrolle der Stimmzettel aus dem Sprengel II ergab keine Veränderung, sodaß Sprengel I + II zusammen 362 Stimmen für Alois Steinhuber und 361 Stimmen für Hubert Schatzl ergab. Der Kandidat Alois Steinhuber wurde somit zum Bürgermeister gewählt erklärt. Die Stimmzettel wurden wieder verpackt, die Kuverts verklebt und die Richtigkeit der Zählung auf den Kuverts mit Unterschrift bestätigt. Anschließend wurde das Protokoll über das Ergebnis der Wahl von allen Mitgliedern der Wahlkommission unterzeichnet und damit für richtig befunden. Die Kontrolle der Stimmzettel aus dem Sprengel römisch zwei ergab keine Veränderung, sodaß Sprengel römisch eins + römisch zwei zusammen 362 Stimmen für Alois Steinhuber und 361 Stimmen für Hubert Schatzl ergab. Der Kandidat Alois Steinhuber wurde somit zum Bürgermeister gewählt erklärt.

Zwei Tage später, am 07.10.1997, wurde vom Bezirkssekretär der SPÖ Einspruch gegen die ziffernmäßige Ermittlung des Wahlergebnisses im Sprengel I gemacht. Eine noch am selben Tag von der Gemeindewahlbehörde durchgeführte neuerliche 3. Zählung hat bei unverändert 25 ungültigen Stimmen (23+2) unverändert 229 Stimmen für Alois Steinhuber und 1 Stimme mehr = l69 Stimmen für Huber Schatzl ergeben, sodaß auf unerklärliche Weise plötzlich eine zusätzliche Stimme vorhanden war. Da nicht nachvollzogen werden konnte, woher diese 398. Stimme gekommen ist, es aber auch unwahrscheinlich ist, daß in den beiden am 05.10.1997 durchgeführten Zählvorgängen alle Zähler und Beobachter sich verzählt hatten, wurde vom Gemeindewahlleiter die Sitzung zwecks Einholung einer Rechtsauskunft unterbrochen und auf den 8.10.1997 vertagt. Zwei Tage später, am 07.10.1997, wurde vom Bezirkssekretär der SPÖ Einspruch gegen die ziffernmäßige Ermittlung des Wahlergebnisses im Sprengel römisch eins gemacht. Eine noch am selben Tag von der Gemeindewahlbehörde durchgeführte neuerliche 3. Zählung hat bei unverändert 25 ungültigen Stimmen (2

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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