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66 SozialversicherungNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung der Individualanträge der Vertreiber von Arzneimittelspezialitäten auf Aufhebung von Bestimmungen des ASVG über die Abgeltung der Bearbeitungskosten für den Erstattungskodex und den Finanzierungs-Sicherungs-Beitrag sowie dazu ergangener Ausführungsbestimmungen in der Verfahrensordnung mangels Legitimation; keine aktuelle Betroffenheit durch eine bereits außer Kraft getretene Norm; im Übrigen keine konkrete Festlegung von Zahlungsverpflichtungen; Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Entscheidung über den pauschalierten Kostenersatz und den nachträglichen RabattSpruch
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1.1. Die zu G181/07, V60/07 und zu G203/07, V81/07 einschreitenden Gesellschaften stellen - gestützt auf Art140 und 139 B-VG - die Anträge,römisch eins. 1.1. Die zu G181/07, V60/07 und zu G203/07, V81/07 einschreitenden Gesellschaften stellen - gestützt auf Art140 und 139 B-VG - die Anträge,
als verfassungs- bzw. gesetzwidrig aufzuheben.
1.2. Mit einem am 9. Oktober 2007 beim Verfassungsgerichtshof eingelangten Schriftsatz stellt die zu G245/07, V83/07 einschreitende Gesellschaft - gestützt auf Art140 und 139 B-VG - die Anträge,
als verfassungs- bzw. gesetzwidrig aufzuheben und auszusprechen, dass §351g Abs4 ASVG idF der 61. Novelle (Art1 des 2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2003 - 2. SVÄG 2003, BGBl. I 145) verfassungswidrig war.als verfassungs- bzw. gesetzwidrig aufzuheben und auszusprechen, dass §351g Abs4 ASVG in der Fassung der 61. Novelle (Art1 des 2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2003 - 2. SVÄG 2003, Bundesgesetzblatt römisch eins 145) verfassungswidrig war.
2. Die angefochtenen Bestimmungen stehen im folgenden rechtlichen Zusammenhang:
2.1. Gemäß §31 Abs3 Z12 ASVG idF der 61. Novelle obliegt dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger die Herausgabe eines "Erstattungskodex der Sozialversicherung" für die Abgabe von Arzneispezialitäten auf Rechnung eines Sozialversicherungsträgers. Die nähere Organisation und das Verfahren zur Herausgabe des Erstattungskodex sind vom Hauptverband durch Verordnung zu regeln (§351g ASVG). 2.1. Gemäß §31 Abs3 Z12 ASVG in der Fassung der 61. Novelle obliegt dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger die Herausgabe eines "Erstattungskodex der Sozialversicherung" für die Abgabe von Arzneispezialitäten auf Rechnung eines Sozialversicherungsträgers. Die nähere Organisation und das Verfahren zur Herausgabe des Erstattungskodex sind vom Hauptverband durch Verordnung zu regeln (§351g ASVG).
Die im Erstattungskodex angeführten Arzneispezialitäten sind drei Bereichen zuzuordnen: Im roten Bereich (red box) sind zeitlich befristet jene Arzneispezialitäten angeführt, die erstmalig auf dem österreichischen Markt lieferbar sind und deren Aufnahme in den Erstattungskodex beantragt worden ist (§31 Abs3 Z12 lita ASVG). Der gelbe Bereich (yellow box) enthält jene Arzneispezialitäten, die zwar einen wesentlichen zusätzlichen therapeutischen Nutzen aufweisen, jedoch aus medizinischen oder gesundheitsökonomischen Gründen nicht in den grünen Bereich (green box) aufgenommen werden (§31 Abs3 Z12 litb ASVG idF des SRÄG 2004). Im letztgenannten Bereich finden sich schließlich jene Arzneispezialitäten, die allein auf Grund ärztlicher Verschreibung auf Rechnung der Sozialversicherungsträger - ohne Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes der Versicherungsträger - abgegeben werden können (§31 Abs3 Z12 litc ASVG). Die im Erstattungskodex angeführten Arzneispezialitäten sind drei Bereichen zuzuordnen: Im roten Bereich (red box) sind zeitlich befristet jene Arzneispezialitäten angeführt, die erstmalig auf dem österreichischen Markt lieferbar sind und deren Aufnahme in den Erstattungskodex beantragt worden ist (§31 Abs3 Z12 lita ASVG). Der gelbe Bereich (yellow box) enthält jene Arzneispezialitäten, die zwar einen wesentlichen zusätzlichen therapeutischen Nutzen aufweisen, jedoch aus medizinischen oder gesundheitsökonomischen Gründen nicht in den grünen Bereich (green box) aufgenommen werden (§31 Abs3 Z12 litb ASVG in der Fassung des SRÄG 2004). Im letztgenannten Bereich finden sich schließlich jene Arzneispezialitäten, die allein auf Grund ärztlicher Verschreibung auf Rechnung der Sozialversicherungsträger - ohne Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes der Versicherungsträger - abgegeben werden können (§31 Abs3 Z12 litc ASVG).
2.2. §351g ASVG hatte idF der 61. Novelle samt Überschrift auszugsweise folgenden Wortlaut: 2.2. §351g ASVG hatte in der Fassung der 61. Novelle samt Überschrift auszugsweise folgenden Wortlaut:
"Verordnungsermächtigung ...
§351g. (1) Die nähere Organisation zur Aufnahme einer Arzneispezialität und das Verfahren zur Herausgabe des Erstattungskodex regelt der Hauptverband durch Verordnung, die der Genehmigung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen bedarf. Vor Genehmigung hat eine Anhörung der Wirtschaftskammer Österreich zu erfolgen. Diese Verfahrensordnung hat insbesondere Zahl, Qualität und Form der vorzulegenden Unterlagen festzulegen und Regeln darüber zu enthalten, in welchen Fällen weiterführende Studien notwendig sind. Die Verordnung ist vom Hauptverband im Internet kundzumachen.
Mit der 66. Novelle zum ASVG (Art1 des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2006 - SRÄG 2006, BGBl. I 131), wurde §351g Abs4 ASVG zur Gänze neu erlassen und lautet nunmehr: Mit der 66. Novelle zum ASVG (Art1 des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2006 - SRÄG 2006, Bundesgesetzblatt römisch eins 131), wurde §351g Abs4 ASVG zur Gänze neu erlassen und lautet nunmehr:
Diese Bestimmung trat mit 1. Juli 2006 in Kraft (§628 Abs1 Z1 ASVG).
In den Materialien heißt es dazu (AB 1483 BlgNR 22. GP, 2 f): In den Materialien heißt es dazu Ausschussbericht 1483 BlgNR 22. GP, 2 f):
"Dem Hauptverband obliegt die Herausgabe eines Erstattungskodex der Sozialversicherung für die Abgabe von Arzneispezialitäten auf Rechnung der Sozialversicherungsträger im niedergelassenen Bereich. Zur Abgeltung der Kosten für die Verfahren zur Aufnahme einer Arzneispezialität in den Erstattungskodex, Änderung der Verschreibbarkeit oder Preiserhöhung einer sich im Erstattungskodex befindenden Arzneispezialität soll der Hauptverband ermächtigt werden, pauschalierte Kostenersätze durch Verordnung festzusetzen. Die Höhe der Kostenersätze soll sich nach den Kosten eines durchschnittlichen Verfahrens richten.
Das System antragsbezogener Kostenersätze ist nicht neu, sondern war bereits für Verfahren zur Herausgabe des Heilmittelverzeichnisses (Vorgänger des Erstattungskodex) vorgesehen. Die derzeitige Regelung der Abgeltung der Bearbeitungskosten für den Erstattungskodex durch einen pauschalierten umsatzabhängigen Kostenersatz wurde mit dem 2. SVÄG 2003, BGBl. I Nr. 145/2003, eingeführt. Entgegen den Intentionen einer Vereinfachung stellte sich diese Form der Verrechnung jedoch als äußerst aufwendig heraus. Da sich die derzeit geltenden pauschalierten Bearbeitungskosten in ihrer praktischen Umsetzung nicht bewährt haben, soll auf gemeinesamen Wunsch der österreichischen Sozialversicherung, der Wirtschaftskammer Österreich und der pharmazeutischen Industrie das frühere System der antragsbezogenen Kostenersätze für Verfahren in Zusammenhang mit dem Erstattungskodex wieder eingeführt werden. Für die Sozialversicherung sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung unter Annahme eines gleichbleibenden Antragsverhaltes der vertriebsberechtigten Unternehmen keine finanziellen Auswirkungen zu erwarten. Aufgrund der laufenden Finanzierung für das Kalenderjahr 2006 sollen die antragsbezogenen Kostenersätze für neu einlangende Anträge nach dem 31. Dezember 2006 anzuwenden sein." Das System antragsbezogener Kostenersätze ist nicht neu, sondern war bereits für Verfahren zur Herausgabe des Heilmittelverzeichnisses (Vorgänger des Erstattungskodex) vorgesehen. Die derzeitige Regelung der Abgeltung der Bearbeitungskosten für den Erstattungskodex durch einen pauschalierten umsatzabhängigen Kostenersatz wurde mit dem 2. SVÄG 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2003,, eingeführt. Entgegen den Intentionen einer Vereinfachung stellte sich diese Form der Verrechnung jedoch als äußerst aufwendig heraus. Da sich die derzeit geltenden pauschalierten Bearbeitungskosten in ihrer praktischen Umsetzung nicht bewährt haben, soll auf gemeinesamen Wunsch der österreichischen Sozialversicherung, der Wirtschaftskammer Österreich und der pharmazeutischen Industrie das frühere System der antragsbezogenen Kostenersätze für Verfahren in Zusammenhang mit dem Erstattungskodex wieder eingeführt werden. Für die Sozialversicherung sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung unter Annahme eines gleichbleibenden Antragsverhaltes der vertriebsberechtigten Unternehmen keine finanziellen Auswirkungen zu erwarten. Aufgrund der laufenden Finanzierung für das Kalenderjahr 2006 sollen die antragsbezogenen Kostenersätze für neu einlangende Anträge nach dem 31. Dezember 2006 anzuwenden sein."
Nähere Bestimmungen dazu enthalten die §§47 - 51 VO-EKO. Diese lauteten in der Stammfassung (Amtliche Verlautbarung der österreichischen Sozialversicherung im Internet Nr. 47/2004):
"XI. Abschnitt: Bearbeitungskosten
Abgeltung der Bearbeitungskosten
§47. Zur Abgeltung der Bearbeitungskosten für den Erstattungskodex ab dem Jahr 2004 zahlen gemäß §351g Abs4 ASVG jene vertriebsberechtigten Unternehmen, deren Arzneispezialitäten im Erstattungskodex angeführt sind, einen pauschalierten Kostenersatz an den Hauptverband. Für das Jahr 2004 sind die Bearbeitungskosten für den Erstattungskodex von jenen vertriebsberechtigten Unternehmen zu bezahlen, deren Arzneispezialitäten im Erstattungskodex und/oder im Heilmittelverzeichnis angeführt sind. Bereits geleistete Kostenersätze aus dem Jahr 2004 sind anzurechnen (§609 Abs17 ASVG).
Höhe der Bearbeitungskosten
§48. (1) Gemäß §351g Abs4 ASVG beträgt der pauschalierte Kostenersatz für das Jahr 2004 insgesamt eine Million Euro.
Regeln über die Abrechnung der Bearbeitungskosten
§49. (1) Der Hauptverband stellt pro vertriebsberechtigtem Unternehmen den Arzneimittelumsatz des jeweiligen Kalenderjahres auf Basis der Meldungen der Krankenversicherungsträger im Rahmen der maschinellen Heilmittelabrechnung und der Fabriks-/Depotabgabepreise fest.
Mitteilung an die Wirtschaftskammer Österreich
§50. Der Wirtschaftskammer Österreich wird die Aufteilung der Bearbeitungskosten zur Kenntnis gebracht. Der Hauptverband teilt der Wirtschaftskammer Österreich rechtzeitig die Valorisierungsbeträge mit.
Zahlungstermine der Bearbeitungskosten
§51. (1) Gemäß §351g Abs4 vorletzter Satz ASVG haben die vertriebsberechtigten Unternehmen dem Hauptverband Zahlungen wie folgt zu leisten:
Fälligkeitszeitpunkt Zu bezahlender Betrag Für
Kalenderjahr
1. Juli 2004 500.000,-- € 2004
10. Jänner 2005 500.000,-- € 2004
1. April 2005 Schlussrechnung 2004
1. April 2005 500.000,-- € 2005
1. Oktober 2005 1.000.000,-- € plus 2005
Valorisierung (2005 auf 2004)
minus 500.000,-- €
1. April 2006 Schlussrechnung 2005
1. April 2006 Akontierungsbetrag des 2006
1. Oktober 2005
1. Oktober 2006 1.000.000,-- € plus 2006
Valorisierung (2006 auf 2005)
minus Akontierungsbetrag des
1. April 2006
1. April 2007 Schlussrechnung 2006
Ab dem Kalenderjahr 2007 ist sinngemäß wie für das Kalenderjahr 2006 vorzugehen.
Durch die 1. Änderung der Verfahrensordnung zur Herausgabe des Erstattungskodex nach §351g ASVG - VO-EKO, Amtliche Verlautbarung der österreichischen Sozialversicherung im Internet Nr. 41/2007, wurde die VO-EKO u.a. wie folgt geändert:
"...
24. Im §47 wir nach dem Ausdruck 'ab dem Jahr 2004' der Ausdruck 'bis einschließlich des Jahres 2006' eingefügt.
25. §51 Abs1 letzter Satz wird gestrichen.
..."
Diese Änderungen traten mit 1. März 2007 in Kraft (§56a VO-EKO idF der 1. Änderung). Diese Änderungen traten mit 1. März 2007 in Kraft (§56a VO-EKO in der Fassung der 1. Änderung).
2.3. §609 Abs19 ASVG idF des SRÄG 2004 lautet: 2.3. §609 Abs19 ASVG in der Fassung des SRÄG 2004 lautet:
"Die vertriebsberechtigten Unternehmen haben zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit den Krankenversicherungsträgern beginnend mit dem Jahr 2004 bis einschließlich 2006 jährlich einen nachträglichen Rabatt in Höhe von 2 % ihres jährlichen Arzneimittelumsatzes, den sie auf Rechnung der Krankenversicherungsträger erzielen, zu gewähren. Bei jedem Unternehmen bleibt dabei ein Sockelbetrag von zwei Millionen Euro außer Betracht. Dieser Betrag unterliegt einer jährlichen Valorisierung auf Basis der Steigerungen der Heilmittelaufwendungen der Krankenversicherungsträger. Für das Jahr 2004 beträgt die Summe der Überweisungen pauschal 23 Millionen Euro. Eine erste Akontierung ist mit 1. Juli 2004 fällig, die Abrechnung ist so rasch wie möglich nach Ende des jeweiligen Kalenderjahres vorzunehmen. Eine weitere Akontierung ist mit 10. Jänner 2005 fällig, in weiterer Folge gelten als Fälligkeitstage jeweils der 1. April und der 1. Oktober. Die Abrechnung und Einhebung des Betrages erfolgt durch den Hauptverband, der im Namen und auf Rechnung der Krankenversicherungsträger tätig wird."
§615 ASVG idF des SRÄG 2004 lautete samt Überschrift auszugsweise: §615 ASVG in der Fassung des SRÄG 2004 lautete samt Überschrift auszugsweise:
"Schlussbestimmungen zu Art1 des
Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2004, BGBl. I Nr. 105Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2004, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 105
§615. (1) Es treten in Kraft:
1. - 3. ...
4. rückwirkend mit 31. Dezember 2003 §609 Abs... 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2004. 4. rückwirkend mit 31. Dezember 2003 §609 Absatz Punkt 19, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2004,.
Mit der 62. Novelle zum ASVG (Art2 des Pensionsharmonisierungsgesetzes, BGBl. I 142/2004), wurde die Paragraphenbezeichnung dieser Schlussbestimmung in "616" geändert [Anmerkung: §615 ASVG war mit Bundesgesetz BGBl. I 106/2004 ein zweites Mal vergeben worden.] Mit der 62. Novelle zum ASVG (Art2 des Pensionsharmonisierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 142 aus 2004,), wurde die Paragraphenbezeichnung dieser Schlussbestimmung in "616" geändert [Anmerkung: §615 ASVG war mit Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 106 aus 2004, ein zweites Mal vergeben worden.]
Die §§52-55 VO-EKO bestimmen dazu Folgendes:
"XII. Abschnitt: Beitrag zur Wahrung des finanziellen
Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit
gemäß §609 Abs19 ASVG
Finanzierungs-Sicherungs-Beitrag
§52. Die vertriebsberechtigten Unternehmen haben zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit dem Hauptverband beginnend mit dem Jahr 2004 bis einschließlich 2006 einen Beitrag zu überweisen. Der Hauptverband ist im Namen und auf Rechnung der Krankenversicherungsträger tätig.
Höhe des Finanzierungs-Sicherungs-Beitrages
§53. (1) Für das Jahr 2004 beträgt die Summe der Überweisungen pauschal 23 Millionen Euro zuzüglich 20 % Umsatzsteuer.
Regeln über die Abrechnung des
Finanzierungs-Sicherungs-Beitrages
(gemäß §609 Abs19 ASVG)
§54. (1) Der Hauptverband stellt pro vertriebsberechtigtem Unternehmen den Arzneimittelumsatz des jeweiligen Kalenderjahres auf Basis der Meldungen der Krankenversicherungsträger im Rahmen der maschinellen Heilmittelabrechnung und der Fabriks-/Depotabgabepreise fest. Dieser ist bei der Schlussrechnung des Hauptverbandes für das jeweilige Kalenderjahr heranzuziehen. Für die in §55 vorgesehenen Akontierungen ist der Arzneimittelumsatz des zweitvorangegangenen Kalenderjahres heranzuziehen.
1. Der Arzneimittelumsatz pro vertriebsberechtigtem Unternehmen ist wie in Abs1 und 2 beschrieben festzustellen.
2. Der pauschale Beitrag in Höhe von 23 Millionen Euro zuzüglich 20 % Umsatzsteuer ist anteilig auf die vertriebsberechtigten Unternehmen zu verteilen, deren Arzneimittelumsatz gemäß Z1 den Sockelbetrag übersteigt.
Zahlungstermine des Finanzierungs-Sicherungs-Beitrages
(gemäß §609 Abs19 ASVG)
§55. Gemäß §609 Abs19 ASVG haben die betroffenen vertriebsberechtigten Unternehmen zu folgenden Terminen Zahlungen an den Hauptverband zu leisten:
Fälligkeitszeitpunkt Zu bezahlender Betrag Für
der betroffenen Kalenderjahr
vertriebsberechtigten
Unternehmen
1. Juli 2004 11.500.000,-- € zuzüglich 2004
20 % Umsatzsteuer
10. Jänner 2005 11.500.000,-- € zuzüglich 2004
20 % Umsatzsteuer
Im Laufe des Schlussrechnung des 2004
Jahres 2005 Hauptverbandes
1. April 2005 50 % des Betrages gemäß §53 2005
Abs2, wobei jedoch der
Umsatz des Kalenderjahres
2003 heranzuziehen ist
1. Oktober 2005 50 % des Betrages gemäß §53 2005
Abs2, wobei jedoch der
Umsatz des Kalenderjahres
2003 heranzuziehen ist
Im Laufe des Schlussrechnung des 2005
Jahres 2006 Hauptverbandes
1. April 2006 50 % des Betrages gemäß §53 2006
Abs2, wobei jedoch der
Umsatz des Kalenderjahres
2004 heranzuziehen ist
1. Oktober 2006 50 % des Betrages gemäß §53 2006
Abs2, wobei jedoch der
Umsatz des Kalenderjahres
2004 heranzuziehen ist
Im Laufe des Schlussrechnung des 2006
Jahres 2007 Hauptverbandes
Die im Rahmen der Schlussrechnung des Hauptverbandes zu berücksichtigenden Differenzbeträge (an oder von vertriebsberechtigten Unternehmen) sind ohne Zinsen zu berücksichtigen, wenn sie rechtzeitig überwiesen wurden. Die Zahlung ist rechtzeitig erfolgt, wenn die jeweiligen Beträge innerhalb einer Respiro-Frist von 5 Kalendertagen auf dem Konto des Hauptverbandes gutgeschrieben sind."
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit der vorliegenden - gemäß §§404 Abs2, 187 Abs2 ZPO (§35 Abs1 VfGG) zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen - Anträge erwogen: römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit der vorliegenden - gemäß §§404 Abs2, 187 Abs2 ZPO (§35 Abs1 VfGG) zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen - Anträge erwogen:
1. Gemäß den Art140 und 139 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit (Gesetzwidrigkeit) von Gesetzen (Verordnungen) auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Rechtswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die angefochtene Norm ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung und ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Die Antragslegitimation setzt daher voraus, dass die angefochtene Norm in die Rechtssphäre der antragstellenden Partei unmittelbar eingreift und sie - im Falle ihrer Rechtswidrigkeit - verletzt.
Ein solcher, die Antragslegitimation begründender Eingriff in die Rechtssphäre einer Person muss jedenfalls nach Art und Ausmaß durch die Norm eindeutig bestimmt sein und die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigen. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie die Art140 und 139 B-VG als Voraussetzung der Antragslegitimation verlangen (siehe dazu schon VfSlg. 8062/1977 und 8292/1978; aus jüngster Zeit etwa VfSlg. 16.426/2002 mwN).
Der Verfassungsgerichtshof bezieht schließlich seit den Beschlüssen VfSlg. 8009/1977 und 8058/1977 in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt, dass die mit Art139 Abs1 und Art140 Abs1 (jeweils letzter Satz) B-VG eingeräumten Rechtsbehelfe dazu bestimmt sind, Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteter Weise - rechtswidrigen Eingriffes nicht zur Verfügung steht.
2. Die Antragslegitimation ist im vorliegenden Fall - gemessen an den soeben genannten Kriterien - nicht gegeben:
2.1. Wie unter Pkt. I.2.2. dargelegt, ist die zu G245/07 angefochtene Bestimmung des §351g Abs4 ASVG idF der 61. Novelle durch die 66. Novelle zum ASVG mit Wirkung vom 1. Juli 2006 zur Gänze ersetzt worden und damit außer Kraft getreten.2.1. Wie unter Pkt. römisch eins.2.2. dargelegt, ist die zu G245/07 angefochtene Bestimmung des §351g Abs4 ASVG in der Fassung der 61. Novelle durch die 66. Novelle zum ASVG mit Wirkung vom 1. Juli 2006 zur Gänze ersetzt worden