Ein Verkehrsunfall mit Sachschaden nach § 4 Abs 5 StVO liegt vor, wenn sich die Hinterräder eines abzuschleppenden PKW noch auf der Fahrbahn befinden und der hinzukommende Lenker mit diesem Fahrzeug zur Verhinderung der Abschleppung soweit im Rückwärtsgang zurückfährt, dass die Sicherungsbolzen des Abschleppfahrzeuges mit den hochgehobenen PKW-Vorderrädern verkeilt und durch die abrupte Rückwärtsbewegung stark verbogen werden.