RS UVS Vorarlberg 2000/06/28 2-05/99

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Veröffentlicht am 28.06.2000
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Rechtssatz

Dass der Beschwerdeführer vor der Anhaltung und Aufforderung zur Durchführung einer klinischen Untersuchung ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, steht außer Streit. Bei der Anhaltung des Beschwerdeführers stellte die einschreitende Gendarmeriebeamtin "erweiterte" Pupillen fest, woraus für sie insbesondere im Zusammenhang mit dem Ergebnis der nachfolgenden klinischen Untersuchung deutlich erkennbar war, dass der Beschwerdeführer infolge Suchtmittelgenusses oder Einnahme von Medikamenten nicht mehr fahrtüchtig war. Der Amtsarzt hat sich auch dahingehend geäußert, dass beim Beschwerdeführer Fahruntauglichkeit vorliege Die vorläufige Abnahme des Führerscheines war damit begründet. Davon abgesehen steht aber auch fest, dass die klinische Untersuchung des Beschwerdeführers durch den Amtsarzt den Verdacht einer Suchtgiftbeeinträchtigung ergeben hat. Aus diesem Grund war die Abgabe einer Harnprobe notwendig. Eine solche hat der Beschwerdeführer aber verweigert. Demnach hat er eine Übertretung nach §99 Abs1 litb StVO begangen. Auch aus diesem weiteren Grunde war - ohne dass bei diesem Tatbestand die "deutliche Erkennbarkeit" eines Suchtmittelgenusses oder die Einnahme von Medikamenten näher zu prüfen wäre - die vorläufige Abnahme des Führerscheines begründet.

Schlagworte
Verweigerung der Harnabgabe, Abnahme des Führerscheins
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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