Ist der Schadenseintritt bei einem Verkehrsunfall optisch und akustisch nicht wahrnehmbar, lösen bloße Winkzeichen, die vom Unfallbeteiligten erst während der gemeinsamen Weiterfahrt über eine Strecke von etwa 480 Metern in größeren Abständen im Fahrzeuginneren gegeben werden, keine Meldepflicht im Sinne des § 4 Abs 5 StVO aus. So kommt es durchaus vor, dass sich Fahrzeuglenker auch dann, wenn kein Unfall stattgefunden hat, durch Handzeichen verständigen, begrüßen oder auf die Fahrweise anderer Verkehrsteilnehmer mit Deutungen, Licht- und Hupzeichen reagieren. Daher mussten die Winkzeichen unter den dargestellten Umständen nicht mit der Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden in Verbindung gebracht werden. Letzteres würde das Hinzutreten von näheren Umständen voraussetzen, die objektiv auf ein solches Unfallgeschehen hindeuten (etwa Zurufe von Dritten, Staubildung udgl). Siehe hiezu VwGH 22.3.2000, 99/03/0469.