RS UVS Wien 2000/07/09 01/42/6615/2000

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Veröffentlicht am 09.07.2000
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Rechtssatz

Nach § 72 Abs 1 Fremdengesetz 1997 ist nur eine Festnahme gemäß § 63 Fremdengesetz 1997, und sohin nicht jede Festnahme, welche zu einer Inschubhaftnahme führte, bekämpfbar. Eine Festnahme gemäß § 63 Fremdengesetz 1997 ist daher auch nicht durch eine Beschwerde gemäß § 67c AVG anfechtbar; zumal eine Beschwerde gemäß § 67c AVG nur dann zulässig ist, wenn der jeweilige Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt nicht auf andere Weise einer Überprüfung zugänglich ist.

Da demgegenüber für eine Festnahme, welche ohne auf § 63 Fremdengesetz 1997 zu gründen zu einer Inschubhaftnahme führte(was zB bei einer Festnahme gemäß § 110 Abs 3 Fremdengesetz 1997 oder der Festnahme eines zum Aufenthalt berechtigten Fremden ohne vorherige Erlassung eines Festnahmeauftrages gemäß § 62 Fremdengesetz 1997 der Fall ist), kein gesondertes Rechtsmittel vorgesehen ist, ist solch eine Festnahme durch Beschwerde gemäß § 67c AVG zu bekämpfen.

Schlagworte
Schubhaft Parteiwille
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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