RS UVS Oberösterreich 2000/07/10 VwSen-240378/2/Gf/Km

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Veröffentlicht am 10.07.2000
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Gleichlautende Entscheidung zu VwSen-240379/2/Gf/Km vom 10. Juli 2000 Rechtssatz

Wie sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt ergibt, ist diese offenkundig fälschlicherweise davon ausgegangen, dass sich die Bestellung des Rechtsmittelwerbers als Verlassenschaftskurator auf § 128 iVm § 8 des Außerstreitgesetzes, RGBl. Nr. 208/1854, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. I 125/1999 (im Folgenden: AußStrG), gründete; tatsächlich fußt diese jedoch, wie dem Beschluss des BG E vom 22.12.1983, Zl., zu entnehmen ist, auf § 145 AußStrG iVm § 811 ABGB.

Aus diesem Beschluss sowie aus den §§ 145 ff AußStrG geht hervor, dass der Beschwerdeführer zur Verwaltung und Besorgung des Nachlasses ("Da bei widerstreitenden Erbserklärungen keinem der erbserklärten Erben die Verwaltung und Besorgung des Nachlasses überlassen werden kann, war ein Verlassenschaftskurator zu bestellen.") gemäß den §§ 810 ff ABGB eingesetzt wurde. Damit obliegen ihm aber bloß administrative Tätigkeiten, die in aller Regel einer vorhergehenden Genehmigung des zuständigen Nachlassgerichtes bedürfen. Anders als z.B. einem Masseverwalter im Ausgleichs- oder Konkursverfahren kommt ihm somit u.a. nicht die Aufgabe der ordnungsgemäßen Fortführung eines in der Erbmasse befindlichen Unternehmens, sondern lediglich die einstweilige prozessuale Vertretung des ruhenden Nachlasses - im Umfang des Bestellungsbeschlusses - bis zur Einantwortung durch die Erben zum Zweck der Sicherstellung oder Befriedigung der Gläubiger in jenem (einzelnen) Rechtsstreit, für den er vom Abhandlungsgericht bestellt wurde, zu (vgl. zB. Feil, ABGB-Handkommentar, Bd. IV, Eisenstadt 1977, 272; sa. die bei Fetter-Edlbacher, Verfahren außer Streitsachen, Wien 1956, auf S. 258 unter Nr. 45 auszugsweise wiedergegebene Entscheidung des OGH:

"Die Rechte und Pflichten des Nachlassverwalters sind die eines Verwahrers, Sequesters oder Bevollmächtigten (§§ 968 und 1012 ABGB)".). Da ihm sohin lediglich eine formale Vertretungsbefugnis zukommt, während er hinsichtlich allfälliger materieller Vertretungshandlungen gemäß § 145 AußStrG an eine vorangehende gerichtliche Zustimmung gebunden ist, kann er nicht als ein außenvertretungsbefugtes Organ iSd § 9 Abs. 1 VStG angesehen werden; dies schließlich auch deshalb nicht, weil "der Nachlass" lediglich ein einheitliches Vermögen - nämlich: die Gesamtheit der Rechtsverhältnisse des Erblassers, die beim Erbfall als Ganzes auf den Erben übergeht -, nicht aber auch eine eigenständige juristische Person iS. dieser Bestimmung darstellt (vgl. wiederum Feil, aaO, 1 ff).

Dem Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Verlassenschaftskurator wurden sohin im Ergebnis Taten angelastet, die in dieser Form keine Verwaltungsübertretungen bilden; der gegenständlichen Berufung war daher gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG stattzugeben, die angefochtenen Straferkenntnisse waren aufzuheben und die Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z.1 VStG einzustellen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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