RS UVS Oberösterreich 2000/07/11 VwSen-280540/2/Ga/La

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Veröffentlicht am 11.07.2000
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Rechtssatz

Der Berufungswerber bestreitet, dass er das zur Vertretung nach außen berufene Organ der E KEG sei. Dies sei vielmehr K E, den er auch als Geschäftsführer der E KEG angibt. Wenn hier jemand eine Übertretung begangen habe, dann - so der Berufungswerber sinngemäß - könne hiefür nur K E als Geschäftsführer der E KEG herangezogen werden.

Schon dieses Vorbringen verhilft der Berufung zum Erfolg. Dem Strafakt liegt ein Auszug aus dem zentralen Gewerberegister ein (Stand: 21.12.1999). Daraus ist ersichtlich, dass die involvierte Kommandit-Erwerbsgesellschaft am 27.3.1997 den (durch Namen und Geburtsdatum bestimmten) nunmehrigen Berufungswerber als - gewerberechtlichen - Geschäftsführer bestellt hat.

Sollte die belangte Behörde, was sie im Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses und übereinstimmend auch in der ersten Verfolgungshandlung jedoch nicht ausdrücklich (und insofern rechtswidrig nicht) angegeben hat, den Berufungswerber in seiner Eigenschaft als gewerberechtlichen Gesellschafter für die hier vorgeworfenen Übertretungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften verantwortlich gesehen haben, so wäre festzuhalten, dass ein für einen bestimmten Gewerbeinhaber bestellter gewerberechtlicher Geschäftsführer von Gesetzes wegen strafrechtliche Verantwortung nur für den Bereich gewerberechtlicher Vorschriften, nicht jedoch, wie hier, für Arbeitnehmerschutzvorschriften zu tragen hat. Für den Berufungsfall folgt daraus, dass als verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ nur - weil nach der Aktenlage auch kein verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 Abs.2 VStG bestellt sein konnte - der handelsrechtliche Geschäftsführer in Frage kommt.

Für die hier als Arbeitgeber (was aus der Formulierung des Schuldspruchs gerade noch erschließbar scheint) involvierte Kommandit-Erwerbsgesellschaft verweist das Erwerbsgesellschaftengesetz hinsichtlich der näheren Ausgestaltung ua. auch der Vertretungsregelung auf die im Handelsgesetzbuch niedergelegten Vorschriften über die Kommanditgesellschaft (§§ 161ff). Gemäß dem daher für die Vertretungsregelung maßgeblichen § 170 HGB ist der Kommanditist zur Vertretung der Erwerbsgesellschaft nicht ermächtigt. Diese zwingende Vorschrift gilt auch gegenüber Behörden. Somit kommt als Außenvertretungsorgan iSd § 9 Abs.1 VStG für Fälle wie vorliegend nur der Komplementär in Frage.

Dem Strafakt liegt auch ein Auszug aus dem Firmenbuch ein (Stichtag: 3.12. 1999). Daraus ist ersichtlich: Kommanditist der E KEG ist J E, somit der Berufungswerber; Komplementär (persönlich haftender Gesellschafter) hingegen ist K E, geb. 30. März 1973 und seit 8. Juli 1999 die KEG selbständig vertretend.

Wurde über eine Kommanditgesellschaft bzw KEG der Konkurs eröffnet, so ist der seinerzeitige Komplementär ab Konkurseröffnung nicht mehr zur Vertretung nach außen berufen. Vorliegend geht aus einem zum Strafakt genommenen Schreiben der Rechtsanwaltskanzlei H, N & Partner als Masseverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen der E KEG hervor, dass Konkurseröffnung zufolge Beschluss LG Linz am 22. März 2000 war. Daraus folgt, dass K E als verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer jedenfalls zum Tatzeitpunkt (28.10.1999) die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung iSd § 9 Abs.1 VStG für die E KEG getragen hat.

Zusammenfassend steht fest, dass der Berufungswerber entgegen der Annahme der belangten Behörde kein für die spruchgemäß angelasteten Übertretungen belangbares Organ iSd § 9 Abs.1 VStG gewesen ist. J E wurde zu Unrecht bestraft, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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