RS UVS Burgenland 2000/07/11 084/06/00007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.07.2000
beobachten
merken
Rechtssatz

Hat eine Person ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet und sind seit dessen Begründung mehr als sechs Monate verstrichen, ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges aufgrund einer von einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung nicht zulässig. Die Übertretung

 

 

snorm ist in einem solchen Fall § 1 Abs 4 zweiter Satz in Verbindung mit § 23 Abs 1 FSG, die Sanktionsnorm § 37 Abs 1 FSG.

Schlagworte
Ausländische Lenkerberechtigung, Hauptwohnsitz, Übertretungsnorm, Sanktionsnorm
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten