RS UVS Steiermark 2000/08/04 30.3-24/2000

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.08.2000
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Rechtssatz

Nach dem Vereinsstatut war der Obmann des zur Tatzeit bestellten Vorstandes der höchste Vereinsfunktionär, dem die Vertretung des Vereines nach außen oblag. Daher konnte die (nur im Falle der Verhinderung an seine Stelle tretende) stellvertretende Obfrau nicht im Sinne des § 9 Abs 1 VStG für eine vom Verein begangene Lärmerregung persönlich verantwortlich gemacht werden. Daher war es nicht rechtmäßig, dieser Stellvertreterin das nächtliche Betreiben der Musikanlage in den Clubräumlichkeiten, und eine damit in Zusammenhang stehende ungebührlich störende Lärmerregung anzulasten. Einschränkend siehe VwGH 26.6.1995, 93/10/0188, und 26.4.1990, 90/06/0020,0021, wonach ein Vereinsobmann für eigenmächtige Handlungen Vereinsangehöriger nicht verantwortlich ist. Das gleichzeitige Schreien der Stellvertreterin auf dem Gehsteig war zwar ein störender Lärm, aber es fehlte an der Ungebührlichkeit. So konnte sie die alkoholisierten, grölenden und jaulenden Personen nur durch lauteres Zurufen auffordern, ins Lokal zu gehen, da sie sonst nicht gehört worden wäre.

Schlagworte
Lärmerregung Verein Obmann Stellvertreter
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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