RS UVS Kärnten 2000/08/23 KUVS-630/4/2000

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.08.2000
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Rechtssatz

Wird an der Dieselzapfstelle der Tankstelle des Beschuldigten ein höherer

Dieselpreis (S 9,47 je Liter) verrechnet als auf dem Plakatständer (S 9,17 je Liter)

ausgezeichnet war - Letzteres galt nur für Personen mit Firmentankkarte sowie für

ARBÖ- ÖAMTC- oder Gewerkschaftsmitglieder - so ist der Beschuldigte als

handelsrechtlicher Geschäftsführer verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Dies

umso mehr, als im Bereich der Zapfsäule für motorisierte Straßenbenützer von der Fahrbahn aus bei entsprechend reduzierter Geschwindigkeit der reguläre Preis nicht

lesbar bzw. nicht sichtbar angeschrieben war.

Schlagworte
Preis, Preisauszeichnung, Diesel, Dieselpreis, Dieselpreisauszeichnung, Normalbenzin, Superbenzin, Auszeichnung, Auszeichnungspflicht, Tankstelle, Tankstellenareal, Straßenbenützer, Preislesbarkeit, Tankstellenzufahrt
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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