RS UVS Steiermark 2000/09/06 20.3-19/2000

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.09.2000
beobachten
merken
Rechtssatz

Eine Festnahme ist gemäß Art 1 Abs 2 PersFrG nicht schon dadurch gerechtfertigt, dass der Betroffene bei der Amtshandlung wegen Fahrzeugkontrolle und Nichtmitführung des Führerscheines vehement auf seinem - wenn auch unrichtigen - Rechtsstandpunkt beharrt und die Beamten mit dem Schimpfwort "Kasperl" anredet, sofern er zum Zeitpunkt der Festnahme keine weiteren Beschimpfungen vornimmt und beim Vorfall der Verdacht der schweren Körperverletzung und des Widerstandes gegen die Staatsgewalt ausgeschlossen werden kann. Weiters erfolgte die Festnahme ohne vorausgehende Abmahnung. Ein provokantes Verhalten gegenüber einem Sicherheitswacheorgan kann - ohne Hinzutreten weiterer Umstände wie zB ständiges Beschimpfen - keinesfalls zu einer Festnahme führen.

Schlagworte
Festnahme Provokation Beleidigung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten