RS UVS Steiermark 2000/09/07 30.11-50/2000

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Veröffentlicht am 07.09.2000
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Rechtssatz

Eine Übertretung nach § 46 Abs 1 StVO (verbotener Fußgängerverkehr auf der Autobahn) liegt vor, wenn ein LKW-Lenker sein Fahrzeug hinter einem auf der Abfahrtsrampe verkehrsbedingt anhaltenden PKW anhält, aussteigt und zu diesem PKW geht, wo er sich laut Gerichtsurteil einer Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig macht. Dieses unbefugte Betreten der Autobahn als Fußgänger war unabhängig von der Gerichtsstrafe nach § 83 Abs 1 StGB als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, da es ein anderer Straftatbestand ist als die gerichtlich strafbare Handlung.

Schlagworte
Autobahn betreten Fußgänger
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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