RS UVS Wien 2000/09/12 03/M/42/7091/2000

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Veröffentlicht am 12.09.2000
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Rechtssatz

Auf einer nicht iSd § 2 Abs 1 Z 11 StVO als Gehweg gekennzeichneten und weder als Radfahranlage iSd § 2 Abs 1 Z 11b StVO, noch als Gehsteig iSd § 2 Abs 1 Z 10 StVO, noch als Schutzinsel iSd § 2 Abs 1 Z 13 StVO zu qualifizierenden Verkehrsfläche ist eine Übertretung des § 8 Abs 4 StVO nicht denkbar.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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