RS UVS Salzburg 2000/09/27 7/11019/6-2000zi

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Veröffentlicht am 27.09.2000
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Rechtssatz

Die Bestimmung des § 50 Abs 1 KFG normiert, dass das Ändern der Kennzeichentafeln und das Anbringen von Vorrichtungen, mit denen das Kennzeichen eines Fahrzeuges ganz oder teilweise verdeckt oder unlesbar gemacht werden kann, verboten ist.

Nach dieser Bestimmung ist nicht nur das Unlesbarmachen eines Kennzeichens, sondern auch jegliche Änderung der Kennzeichentafel - selbst wenn dadurch die Lesbarkeit des Kennzeichens noch nicht beeinträchtigt wird - verboten. Somit ist auch das Aufkleben eines Unterscheidungskennzeichens "A" (blaues Feld mit 12 Sternen und dem Buchstaben "A") am linken Rand der Kennzeichentafel als ?Ändern? im Sinne der Bestimmung des § 50 Abs 1 zu qualifizieren.

Schlagworte
§ 50 Abs1 KFG; Änderung des Kennzeichens
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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