RS UVS Niederösterreich 2000/09/28 Senat-GF-99-478

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Veröffentlicht am 28.09.2000
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Rechtssatz

Jeder zur Vertretung nach außen Berufene ist strafrechtlich nach § 9 Abs 1 VStG

verantwortlich. Alleine die Erklärung eines persönlich haftenden Gesellschafters, die Verantwortung für ein bestimmtes Sachgebiet in der OEG zu übernehmen, beinhaltet

keinen Bestellungsakt zu einem verantwortlichen Beauftragten im Sinne des §9 Abs2

VStG, der die strafrechtliche Haftung der weiteren persönlich haftenden Gesellschafter

ausschließen könnte.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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