RS UVS Salzburg 2000/10/18 3/11694/25-2000ub

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Veröffentlicht am 18.10.2000
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Rechtssatz

Vergleicht man den Wesensgehalt des § 9 Abs 2 StVO mit jenem der §§ 88 Abs 1 und 4., 1.Fall StGB, so ist ? ausgehend von übereinstimmenden Ermittlungsergebnissen des Unabhängigen Verwaltungssenates und des Gerichts ? zweifelsohne der Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung des § 9 Abs 2 StVO von dem der fahrlässigen Körperverletzung bei Touchieren eines Fußgängers auf einem Schutzweg, wodurch dieser verletzt wird, gemäß § 88 Abs 1 und 4, 1. Fall StGB mitumfasst. Selbst wenn gegenständlich vom Gericht keine Entscheidung erging, sondern nur ein Zurücktreten von der Verfolgung einer strafbaren Handlung im Sinne des § 90a Abs 1 StPO erfolgte, so würde eine nunmehrige verwaltungsrechtliche Verurteilung der Beschuldigten der Teleologie des verfassungrechtlich verankerten Doppelbestrafungsverbotes widersprechen.

Schlagworte
§ 90a StPO; Verkehrsunfall mit Personenschaden; Diversion; Doppelbestrafungsverbot
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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