RS UVS Vorarlberg 2000/11/13 1-0488/00

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.11.2000
beobachten
merken
Rechtssatz

Dem Wiederherstellungsauftrag nach §41 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung ist auch dann Folge zu leisten, wenn der Verpflichtete lediglich Hälfteeigentümer jenes Grundstückes ist, auf dem der rechtmäßige Zustand wiederherzustellen ist; erforderlichenfalls hätte der Verpflichtete eine gerichtliche Zustimmung für die Durchführung der Wiederherstellungsmaßnahmen erwirken müssen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten