RS UVS Oberösterreich 2000/11/22 VwSen-500084/3/Gf/Km

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.2000
beobachten
merken
Rechtssatz

Gemäß § 5 Abs.5 des Gelegenheitsverkehrsgesetzes, BGBl. Nr. 112/1996, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. I 135/1999 (im Folgenden: GelverkG), wird die Voraussetzung der fachlichen Eignung zur Erteilung der Konzession für das Taxi-Gewerbe (Befähigungsnachweis) erfüllt, wenn der Genehmigungswerber eine Prüfung vor einer vom Landeshauptmann bestellten Prüfungskommission erfolgreich abgelegt oder ihm diese aufgrund vorgelegter Hochschul- bzw. Fachschuldiplome die gründlichen Kenntnisse aller Sachgebiete der Prüfung bescheinigt hat; zudem ist eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit in diesem Gewerbe erforderlich. Die Sachgebiete dieser Prüfung ergeben sich aus § 8 Z1 GelverkG iVm § 4 Abs.1 und der Anlage 2 zur Verordnung über den Zugang zum mit Kraftfahrzeugen betriebenen Personenbeförderungsgewerbe, BGBl. Nr. 889/1994 (im Folgenden: PersBefGewZV).

Nach § 1 Abs.2 GelverkG iVm § 28 Abs.1 der Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. I 88/2000 (im Folgenden: GewO), ist die Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis einerseits zu erteilen, wenn nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit des Nachsichtswerbers angenommen werden kann, dass er die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt und keine Ausschließungsgründe vorliegen, bzw. andererseits, wenn eine hinreichende tatsächliche Befähigung des Nachsichtswerbers angenommen werden kann, keine Ausschließungsgründe vorliegen und diesem entweder die Erbringung des vorgeschriebenen Befähigungsnachweises wegen seines Alters, seiner mangelnden Gesundheit oder aus sonstigen, in seiner Person gelegenen wichtigen Gründen nicht zuzumuten ist oder besondere örtliche Verhältnisse für die Erteilung der Nachsicht sprechen.

Auf Grund der vom Beschwerdeführer mit seinem Antrag selbst vorgelegten Unterlagen sowie der von der belangten Behörde eingeholten Stellungnahmen käme im gegenständlichen Fall von vornherein bloß eine Nachsichtserteilung gemäß § 28 Abs.1 Z2 lita in Betracht.

Es war daher in erster Linie zu prüfen, ob angesichts der vorliegenden Umstände beim Rechtsmittelwerber eine hinreichende tatsächliche Befähigung zur Gewerbeausübung angenommen werden kann.

In diesem Zusammenhang vermag der Beschwerdeführer lediglich darauf zu verweisen, dass er von Mai 1983 bis Dezember 1990, also 6 1/2 Jahre lang, als selbständiger (Werk-)Unternehmer tätig war; Gegenstand dieser als "Werkvertrag" bezeichneten Vereinbarung sei die selbständige Durchführung der Arbeit eines Taxilenkers gewesen.

Unabhängig davon, ob diese - offenkundig vornehmlich aus steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Überlegungen in dieser Form geschlossene - Vereinbarung in rechtlicher Hinsicht auch tatsächlich als ein "Werkvertrag" angesehen werden kann oder die vom Rechtsmittelwerber erbrachte Gegenleistung nicht eher der einer unselbständigen Arbeit entspricht: Keinesfalls kann diese primär bloß manipulative Tätigkeit einer solchen gleichgesetzt werden, wie sie ein Taxi-Unternehmer ausübt.

Von den erforderlichen Management-Qualitäten abgesehen trägt jener in erster Linie auch die rechtliche und finanzielle Verantwortung für das Personal und das Anlagevermögen des von ihm geführten Unternehmens. Dies erfordert eine vielschichtige Sachkenntnis, wie sie eben auch in der Anlage 2 zur PersBefGewZV zum Ausdruck kommt. Dass der Beschwerdeführer unter diesen Aspekten über die erforderlichen Kenntnisse des Arbeits-, Sozialversicherungs- und Steuerrechts, der Betriebs- und Mitarbeiterführung, etc. verfügt, kann aber offenkundig nicht angenommen werden, wenn er sich selbst bloß auf eine langjährige Tätigkeit als Taxilenker beruft: Dies deshalb, weil er in dieser Funktion mit den dargestellten Erfordernissen jeweils gleichsam bloß in ihren "letzten Verästelungen" konfrontiert wurde, aber - mangels besonderer, in diese Richtung deutender Hinweise - deren Grundsätze und wechselseitigen Zusammenhänge nicht in einer Weise vermittelt bekam, die der Ablegung einer entsprechenden Prüfung vergleichbar ist.

Da im Übrigen auch spezifische Hinweise darauf fehlen, dass sich der Beschwerdeführer auf den genannten Gebieten durch besondere, vom durchschnittlichen Tätigkeitsbild eines Taxilenkers abweichende Ereignisse solche Kenntnisse, Fähigkeiten oder Erfahrungen angeeignet hätte, kann sohin objektiv besehen das Vorliegen einer hinreichenden tatsächlichen Befähigung iSd § 28 Abs.1 Z2 GewO nicht angenommen werden.

Da es somit schon an einer unverzichtbaren Voraussetzung fehlt, brauchte nicht mehr geprüft zu werden, ob allenfalls die übrigen, in § 28 Abs.1 Z2 lita GewO kumulativ normierten Bedingungen für die Nachsichtserteilung erfüllt waren. Die gegenständliche Berufung war vielmehr schon aus diesem Grund gemäß § 66 Abs.4 AVG abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten