RS UVS Steiermark 2000/11/27 20.3-37/2000

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Veröffentlicht am 27.11.2000
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Rechtssatz

Die (grundlose) Verabreichung von Ohrfeigen durch Gendarmeriebeamte ist "betont erniedrigend" und nie angemessen, weshalb sie (immer) einen Verstoß gegen Artikel 3 MRK darstellt (VfSlg 8296, 10.052). Weiters bestimmt § 47 Abs 1 SPG, dass bei der Festnahme (Vorführung) und Anhaltung auf die Achtung der Menschenwürde des Betroffenen und auf die möglichste Schonung seiner Person Bedacht zu nehmen ist. Daher wird gegen beide Bestimmungen verstoßen, wenn ein Gendarmeriebeamter, der von der zeitweisen Unzurechnungsfähigkeit des zum LNKH gebrachten Beschwerdeführers in Kenntnis gesetzt wurde, trotz dieses Umstandes auf dessen wiederholtes Anspucken mit der Verabreichung von drei Ohrfeigen reagiert. Bereits die allgemeine Lebenserfahrung zeigt, dass Ohrfeigen das Verhalten eines psychisch Kranken nicht ändern. Es wäre dem Beamten zumutbar gewesen, durch andere gelindere Mittel - Veränderung des Sitzplatzes, wenn möglich, Vorhalt einer Decke ua - Vorkehrungen gegen derartige Attacken zu treffen.

Schlagworte
Menschenwürde Menschenrechtskonvention Erniedrigung Ohrfeigen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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