RS UVS Steiermark 2000/11/30 30.9-101/2000

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Veröffentlicht am 30.11.2000
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Rechtssatz

Wird durch die Beladung die Summe der höchstzulässigen Gesamtgewichte von LKW und Anhänger von 41.500 kg um 5.740 kg überschritten, bewirkt dies neben einer Übertretung des § 101 Abs 1 lit a KFG (in der Fassung der 18. KFG-Novelle) auch eine Übertretung des § 4 Abs 7a KFG (in der Fassung der 19. KFG-Novelle), da bei dieser Überladung auch die in § 4 Abs 7a KFG (generell) festgelegte Summe der Gesamtgewichte von LKW und Anhänger von 40.000 kg überschritten wird. Beide Übertretungen stellen nämlich zwei verschiedene Tatbilder dar, die einander nicht ausschließen, weil jedes für sich allein und beide gleichzeitig verwirklicht werden können (ständige Judikatur des VwGH). Daher konnten im konkreten Fall zwei Strafen ungeachtet des Einwandes verhängt werden, dass die Überschreitung der (aus den Zulassungsscheinen ersichtlichen) Summe der höchstzulässigen Gesamtgewichte von 41.500 kg "automatisch" auch zur Überschreitung der Summe der Gesamtgewichte von 40 Tonnen führt.

Schlagworte
Überladung Gesamtgewichte Summe Kumulation
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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