RS UVS Oberösterreich 2000/11/30 VwSen-550033/3/Gf/Km

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.11.2000
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Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde eingestellt; VwGH vom 22.02.2001, Zl.: 2000/04/0213-3 Rechtssatz

Der Oö. Verwaltungssenat hat bereits in seiner Entscheidung vom 31.3.1999, VwSen-550017, zum Ausdruck gebracht, dass es sich s.E. - ungeachtet der verba legalia in § 58 Abs.2 zweiter Satz und Abs. 3 OöVergG - bei dem über die Anfechtung einer Nachprüfungsentscheidung der Oö. Landesregierung durch einen im Rahmen eines Vergabeverfahrens nicht zum Zuge gekommenen Bieter durchzuführenden Verfahren nicht um ein "Berufungsverfahren" nach herkömmlichem Verständnis, nämlich iSd §§ 63ff AVG, sondern - weil diesem ja de facto nicht ein hoheitlicher Akt zugrunde liegt - materiell betrachtet um Privatwirtschaftsverwaltung handelt.

Davon ausgehend ist der in § 58 Abs.3 OöVergG enthaltene Verweis auf die Maßgeblichkeit des AVG sonach dahin zu verstehen, dass dessen Bestimmungen im Falle ihrer Heranziehbarkeit jeweils den Zielvorgaben des § 61 OöVergG entsprechend teleologisch zu interpretieren sind (vgl. in diesem Sinne auch schon das h. Erkenntnis vom 17.12.1998, VwSen-550007). Dies gilt vornehmlich dann, wenn im Rahmen des "Berufungsverfahrens" gemäß Art.129 B-VG eine Sachentscheidung der Nachprüfungsbehörde zu kontrollieren, diese sohin auf ihre inhaltliche Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen ist.

Hingegen wird dieses vornehmlich durch Art.2 Abs.8 der Richtlinie 89/665/EWG (sog. "Rechtsmittelrichtlinie") vom 21.12.1989 getragene Prinzip dann abgeschwächt, wenn ein bloß verfahrensrechtlicher Bescheid den Anlass für ein derartiges Rechtsmittelverfahren bildet, weil sich darauf der Anwendungsbereich der erwähnten Richtlinie nicht erstreckt.

Wenn und weil aber im gegenständlichen Fall gerade ein Zurückweisungsbescheid der Nachprüfungsbehörde den Anlass für das "Berufungsverfahren" bildet, hatte sich daher der Oö. Verwaltungssenat im Lichte des § 58 Abs. 3 OöVergG i. V.m. § 66 Abs. 4 AVG und der hiezu ergangenen, ständigen Judikatur der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (vgl zB. schon VwSlg 2066 A/1951 bzw. VfSlg 5893/1969 sowie die weiteren Nachweise bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Aufl., 1996,

566) von vornherein auf die Prüfung der Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung zu beschränken und gegebenenfalls die Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu verfügen; eine darüber hinausgehende Entscheidung in der Sache selbst, etwa dahin, dass der Zuschlag in rechtswidriger Weise nicht dem Bestbieter erteilt wurde, kam demgegenüber von vornherein nicht in Betracht (vgl zuletzt auch VwSen-550031 v. 15.11.2000).

Im gegenständlichen Fall bringt die belangte Behörde in der Einleitung zur Begründung des angefochtenen Bescheides vor, dass die Rechtsmittelwerberin mit dem oben angeführten Schriftsatz "neben einem Antrag auf Einleitung und Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens vor Zuschlagserteilung" auch die mit der nunmehr bekämpften Entscheidung zurückgewiesenen Anträge gestellt habe. Daraus geht (was die Beschwerdeführerin offenbar verkennt) umgekehrt hervor, dass die im vorstehend angeführten Bescheid (mit dem Anträgen der Rechtsmittelwerberin auf Erlassung von Einstweiligen Verfügungen teilweise stattgegeben wurde) angesprochene "Entscheidung der Nachprüfungsbehörde in der Hauptsache" bislang - und jedenfalls mit dem hier angefochtenen Bescheid - noch gar nicht getroffen wurde.

Mit dem gegenständlichen Bescheid der Oö. Landesregierung vom 29.9.2000, Zl. Gem-53/5, wurde sohin bloß über jene in ihrem Schriftsatz vom 27.7.2000 enthaltenen Anträge der Beschwerdeführerin, die nach Auffassung der belangten Behörde einer Sacherledigung im Wege einer Nachprüfungsentscheidung von vornherein nicht zugänglich seien, abgesprochen.

Ob diese eigenständige "Vorwegerledigung" zweckmäßig ist oder die Zurückweisung dieser Anträge nicht besser zugleich mit der Entscheidung in der Hauptsache hätte ergehen sollen, hat der Oö. Verwaltungssenat nicht zu beurteilen. Im Hinblick auf den der Behörde diesbezüglich nach § 59 Abs.1 AVG eingeräumten Gestaltungsspielraum erweist sich diese Vorgangsweise jedenfalls nicht schon als grundsätzlich rechtswidrig.

Nach § 61 Abs.1 OöVergG ist eine im Zuge eines Vergabeverfahrens ergangene Entscheidung eines Auftraggebers dann für nichtig zu erklären, wenn diese im Widerspruch zum OöVergG oder einer darauf basierenden Verordnung steht und für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss ist.

Dass sich die von der Beschwerdeführerin in ihrem

Schriftsatz vom 27.7.2000 gestellten Anträge, "den

Angebotspreis der Mitbieterin ... von S 10.500.000,-- als

nichtig und nicht zuschlagsfähiges Angebot zu erklären bzw.

festzustellen" einerseits sowie "den Angebotspreis der

Mitbieterin ... vergaberechtlich für die Zuschlagserteilung

zu streichen und als nichtig sowie nicht zu berücksichtigen zu erklären" von vornherein nicht auf eine im Zuge eines Vergabeverfahrens ergangene (eigenständige) Entscheidung, die iSd § 61 Abs.1 OöVergG als nichtig erklärt werden könnte, beziehen, ist offenkundig. Vielmehr dienen diese bloß dazu, den weiteren Antrag, "die Vergabevorsehung ... sowie die Reihung ... an die erste Stelle ... für nichtig zu erklären", zu unterstützen.

Eine derartige Entscheidung iS. eines in irgendeiner Form verbindlichen Rechtsaktes lag jedoch zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch gar nicht vor. Jene oben angeführte Verständigung der Rechtsmittelwerberin wurde von der Auftraggeberin nämlich explizit auf § 28 Abs.4 OöVergG gestützt, wobei diese auch ihrem Inhalt nach klar darauf abstellte, dass sich nach der Fehlerberichtigung lediglich eine "Änderung der Reihung nach den Angebotspreisen ergibt". Hingegen lässt sich weder daraus noch aus dem beigefügten "Angebots- und Prüfungsprotokoll" ableiten, dass damit gleichzeitig auch bereits eine definitive Festlegung des Auftraggebers mit Entscheidungscharakter iSd § 61 Abs.1 OöVergG getroffen worden wäre.

Damit fehlte es im Ergebnis aber an einem tauglichen Rechtsakt, der iS. der Anträge der Beschwerdeführerin von der Nachprüfungsbehörde für nichtig hätte erklärt werden können.

Die belangte Behörde hat daher die über den allgemeinen Antrag "auf Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen der vergebenden Stelle des Auftraggebers" hinausgehenden Anträge im Ergebnis zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. Die gegenständliche Berufung war daher gemäß § 58 Abs.2 iVm § 66 Abs.4 AVG als unbegründet abzuweisen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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