RS UVS Tirol 2000/12/06 2000/13/160-1

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Veröffentlicht am 06.12.2000
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Rechtssatz

Die StVO gilt für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können. Ob eine Straße, eine Straße mit öffentlichem Verkehr ist, ist nach ihrer Benützung und nicht nach den Besitz- und Eigentumsverhältnissen am Straßengrund zu beurteilen. Entscheidend ist die Bestimmung für den allgemeinen Gebrauch, dass heißt die Widmung (VfGH 01.07.1971, ZVR 1972/127).

 

Im vorliegenden Fall wurde das gegenständlichen Straßenstück, welches zwar im Privateigentum steht, für den Gemeingebrauch gewidmet. Der Gemeinde K. wurde ein Geh- und Fahrrecht eingeschränkt auf den Anrainerverkehr eingeräumt. Daher ist im Sinne der oben zitierten Entscheidungen die StVO zweifellos auf das gegenständliche Straßenstück anzuwenden.

 

Gemäß § 89a Abs 1 StVO haben Lenker von Fahrzeugen dafür zu sorgen, dass Steine oder andere Gegenstände, die unter die Räder des Fahrzeuges gelegt worden sind, um das Abrollen zu verhindern, vor der Weiterfahrt von der Straße entfernt werden. Kann mit einem Fahrzeug wegen einer Betriebsstörung die Fahrt nicht fortgesetzt werden, so hat der Lenker, wenn das Fahrzeug ein Hindernis bildet, für die eheste Entfernung des Fahrzeuges von der Fahrbahn zu sorgen.

 

Im gegenständlichen Fall handelt es sich weder um ?Steine oder andere Gegenstände die unter die Räder des Fahrzeuges gelegt worden sind? noch um ein Fahrzeug, das wegen einer Betriebsstörung die Fahrt nicht fortsetzten konnte. Der vorliegende Sachverhalt entzieht sich daher der Anwendung des § 89a Abs 1 StVO.

 

Gemäß § 89a Abs 2 StVO hat die Behörde die Entfernung des Gegenstandes ohne weiteres Verfahren zu veranlassen, wenn durch einen Gegenstand auf der Straße, insbesondere durch ein stehendes Fahrzeug, mag es betriebsfähig oder nicht betriebsfähig sein, durch Schutt, Baumaterial, Hausrat und dergleichen der Verkehr beeinträchtigt wird.

 

Der Berufungswerber hat auf der gegenständlichen Straße mit öffentlichem Verkehr durch das Abstellen seines Fahrzeuges den Verkehr beeinträchtigt. Daher hatte die Erstbehörde die Entfernung des Traktors ohne weiteres Verfahren zu veranlassen. Dies ist auch durch den Auftrag an die Abschleppfirma Sch. aus W., das Hindernis von der Straße zu entfernen, geschehen.

 

Gemäß § 99 Abs 3 lit j StVO begeht eine Verwaltungsübertretung, wer in anderer als der in lit a bis h sowie in den Abs 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b und 4 bezeichneter Weise Gebote, Verbote oder Beschränkungen sowie Auflagen, Bedingungen oder Fristen in Bescheiden nicht beachtet.

 

Bei einer gemeinsamen Betrachtung der §§ 89a Abs 1 und 2 und 99 Abs 3 lit j StVO ergibt sich sohin, dass das dem Berufungswerber unter den Spruchpunkten 1.) zur Last gelegte Verhalten im Sinne der bezogenen Gesetzesbestimmungen nicht strafbar ist.

Schlagworte
Privateigentum, Gemeingebrauch, Entfernung, strafbar
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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