RS UVS Kärnten 2000/12/07 KUVS-1016-1022/9/2000

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.12.2000
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Rechtssatz

Wer als Lenker eines Sattelkraftfahrzeuges (Sattelzugfahrzeug) mit Sattelanhänger

an einem Tag 10 Stunden und 20 Minuten, im 24 Stunden Zeitraum vom 20.1.1998,

09.00 Uhr bis 21.1.1998, 09.00 Uhr keine Ruhezeit einhält (Überprüfung der genannten Schaublätter), am 20.1.1998 von 20.25 Uhr bis 02.25 Uhr = 6 Stunden

das Sattelkraftfahrzeug lenkt und dabei keine Lenkpause (Unterbrechung) einhielt

(Überprüfung des genannten Schaublattes), ein zweites Schaublatt in das

Kontrollgerät einlegt, das Schaublatt vom 19.1.1998 über den Zeitraum, für den es

bestimmt war, hinaus verwendet, sowie das Schaublatt vom 17.1.1998 nicht

vollständig ausfüllt (es fehlte am Ende der Benutzung des Blattes der Zeitpunkt),

macht sich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Schlagworte
Lenkzeit, Lenkzeitüberschreitung, Schaublatt, Ruhezeit, Nichteinhalten der Ruhezeit, Lenkpause, Schaublattauswechslung, rechtswidrige Schaublattverwendung, ausfüllen des Schaublattes
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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