RS UVS Steiermark 2000/12/07 30.4-100/2000

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Veröffentlicht am 07.12.2000
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Rechtssatz

Gemäß § 1 Abs 3 GüterbeförderungsG 1995 idF BGBL Nr 17/1998 gilt, soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern die Gewerbeordnung 1994; nach § 333 dieses Gesetzes ist Behörde erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.

Daher ist für den Bereich der Vollziehung des Gewerberechtes, und somit auch im Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des § 6 Abs 1 GüterbeförderungsG (keine gültige Fernverkehrstafel) die Bundespolizeidirektion Leoben im Tatortbereich Leoben, S 6, nicht die in erster Instanz zuständige Behörde. Dies ist vielmehr die Bezirkshauptmannschaft Leoben als Bezirksverwaltungsbehörde.

Schlagworte
Gewerbeordnung Fernverkehrstafel Bezirksverwaltungsbehörde Bundespolizeidirektion Zuständigkeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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