RS UVS Kärnten 2000/12/11 KUVS-1464/6/99

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Veröffentlicht am 11.12.2000
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Rechtssatz

Es liegt keine Probefahrt vor und begründet eine verwaltungsstrafrechtliche

Verantwortlichkeit, wenn der Beschuldigte ein Probefahrtkennzeichen auf seinem

Fahrzeug anlässlich eines Sportwagentreffens, bei dem eine Kolonnenfahrt von

Velden über Pörtschach nach Launsdorf zur Burg Hochosterwitz stattfand, in dieser Kolonne lenkte und dadurch mangels Vorliegens einer Probefahrt dieses

Kennzeichen missbräuchlich verwendet.

Schlagworte
Probefahrt, Probefahrtkennzeichen, Kolonnenfahrt, Kolonne, Probefahrtkennzeichenmissbrauch
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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