RS UVS Vorarlberg 2000/12/12 2-03/00

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.12.2000
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VwGH 24.10.2000, 2000/11/0213 Rechtssatz

Der UVS Vorarlberg vertritt die Ansicht, dass trotz einer Änderung im Wortlaut §39 Abs1 gegenüber der Vorläuferbestimmung des §76 Abs1 KFG ("gelenkt hat" statt "lenkt") nach wie vor eine Voraussetzung für die vorläufige Abnahme eines Führerscheins die berechtigte Annahme ist, die betreffende Person werde in ihrem alkoholbeeinträchtigten Zustand (wieder) ein Kraftfahrzeug lenken. Für dieses Ergebnis spricht, dass die Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend das FSG (714 BlgNr 20. GP) lediglich festhalten, der §39 FSG entspreche den Bestimmungen des bis dahin geltenden §76 KFG mit der Maßgabe, dass auch bestimmte Geschwindigkeitsüberschreitungen Anlass für eine vorläufige Abnahme des Führerscheins sein könnten. Hätte aber der Gesetzgeber ein Abgehen von jener nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung geforderten Voraussetzung beabsichtigt, dass für eine vorläufige Führerscheinabnahme die begründete Annahme vorliegen müsse, die betreffende Person werde in nächster Zeit ein Fahrzeug lenken, so wäre dies in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage entsprechend zum Ausdruck gebracht worden. Weiters spricht für das vorerwähnte Ergebnis, dass die Maßnahme der vorläufigen Abnahme des Führerscheins wohl weiterhin eine Sicherungsmaßnahme im Interesse der Verkehrssicherheit sein soll. Dieser Charakter der Maßnahme setzt aber für deren Anwendung (weiterhin) voraus, dass die Gefahr einer weiteren Inbetriebnahme des Fahrzeuges durch den alkoholbeeinträchtigten Lenker besteht.

Schlagworte
vorläufige Führerscheinabnahme, Sicherungsmaßnahme
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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