RS UVS Niederösterreich 2000/12/27 Senat-PM-00-051

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.12.2000
beobachten
merken
Rechtssatz

Sind die Beschränkungszeichen ?Kurzparkzone? so platziert, dass zumindest eines davon maximal 25 m vom abgestellten Fahrzeug entfernt ist, und befindet sich in Sichtweite das Straßenverkehrszeichen ?Ende der Kurzparkzone?, dann zeugt es von auffallender Sorglosigkeit, wenn es jemand nicht der Mühe wert findet, eine Strecke von maximal 25 m zurückzulegen, um feststellen zu können, ob auf dem Beschränkungszeichen ?Kurzparkzone? auf eine allfällige Gebührenpflicht hingewiesen wird.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten