Liegt in Wahrheit ein Verkehrsunfall mit Personenschaden vor, ist es nicht möglich, den mit der Unfallsmeldung säumigen PKW-Lenker wegen §4 Abs 5 StVO 1960 zu bestrafen. Eine Auswechslung des Spruches in eine Übertretung nach § 4 Abs 2 StVO 1960 übersteigt die Befugnisse der Berufungsbehörde.