RS UVS Tirol 2001/01/09 2000/20/174-1

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Veröffentlicht am 09.01.2001
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Rechtssatz

Liegt in Wahrheit ein Verkehrsunfall mit Personenschaden vor, ist es nicht möglich, den mit der Unfallsmeldung säumigen PKW-Lenker wegen §4 Abs 5 StVO 1960 zu bestrafen. Eine Auswechslung des Spruches in eine Übertretung nach § 4 Abs 2 StVO 1960 übersteigt die Befugnisse der Berufungsbehörde.

Schlagworte
Personenschaden, Unfallsmeldung, Auswechslung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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