RS UVS Kärnten 2001/01/11 KUVS-1419/7/2000

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Veröffentlicht am 11.01.2001
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Rechtssatz

Besitzt der Beschuldigte eine Berechtigung gemäß § 62 Abs. 4 und Abs. 5 der Straßenverkehrsordnung 1960, unter bestimmten Auflagen auf den hiefür vorgesehenen abgesenkten Gehsteigen im ausgebauten Teil der A-Straße, zwischen der B-Gasse und C-Gasse Ladetätigkeiten durchzuführen und sein KFZ zur Gänze auf dem Gehsteig abzustellen, so ist das Abstellen des PKW´s auf dem Gehweg zum Zwecke der Ladetätigkeit um 15.00 Uhr und um

16.30 Uhr zulässig, wenn erwiesen ist, dass der Beschuldigte das Fahrzeug in der genannten Zeit nicht durchgehend an der Tatörtlichkeit abgestellt hatte. (Einstellung des Verfahrens)

Schlagworte
Parken, Halten, Gehweg, Gehsteig, Halten am Gehsteig, Ladetätigkeit, Ausnahmegenehmigung, PKW, Abstellen, Abstellen am Gehsteig
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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