Besitzt der Beschuldigte eine Berechtigung gemäß § 62 Abs. 4 und Abs. 5 der Straßenverkehrsordnung 1960, unter bestimmten Auflagen auf den hiefür vorgesehenen abgesenkten Gehsteigen im ausgebauten Teil der A-Straße, zwischen der B-Gasse und C-Gasse Ladetätigkeiten durchzuführen und sein KFZ zur Gänze auf dem Gehsteig abzustellen, so ist das Abstellen des PKW´s auf dem Gehweg zum Zwecke der Ladetätigkeit um 15.00 Uhr und um
16.30 Uhr zulässig, wenn erwiesen ist, dass der Beschuldigte das Fahrzeug in der genannten Zeit nicht durchgehend an der Tatörtlichkeit abgestellt hatte. (Einstellung des Verfahrens)