RS UVS Wien 2001/01/11 03/P/42/10105/2000

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.01.2001
beobachten
merken
Rechtssatz

Zwar bestehen hinsichtlich der Meldeverpflichtung gemäß § 42 Abs 1 KFG keine Formvorschriften, jedoch ist dem Berufungsvorbringen entgegenzuhalten, dass entsprechend der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofs bei Vorliegen einer Meldeverpflichtung an eine Behörde diese Meldung einen Hinweis enthalten muss, aufgrund welcher Rechtsverpflichtung diese ergeht (vgl diesbezüglich das zu § 21 Waffengesetz (nunmehr: § 26 Waffengesetz) ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 18.12.1991, Zl 91/01/0106 und die dort genannte Vorjudikatur).

Durch eine bloße Anmeldung nach dem Meldegesetz wird daher der Verpflichtung gemäß § 42 Abs 1 KFG nicht nachgekommen. Sofern eine Mitteilung im Sinne des § 42 Abs 1 KFG nicht binnen einer Woche nach Wechsel des Hauptwohnsitzes erfolgt ist, liegt ein Unterlassungsdelikt vor, dem die Wirkung eines Dauerdeliktes zukommt.

Das Vorbringen des Berufungswerbers, er sei seiner Verpflichtung nach § 42 Abs 1 KFG durch die bloße Anmeldung beim Meldeamt nachgekommen, geht daher ins Leere.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten