RS UVS Niederösterreich 2001/01/16 Senat-MI-00-511

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Veröffentlicht am 16.01.2001
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Der notwendige Unterhalt ist dann beeinträchtigt, wenn unter Berücksichtigung der zu

erwartenden Verfahrenskosten keine genügenden Mittel für eine einfache Lebensführung

des Antragstellers bzw seiner Familie bleiben.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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