RS UVS Niederösterreich 2001/01/17 Senat-ZT-99-041

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Veröffentlicht am 17.01.2001
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Rechtssatz

Verwertbare Materialien sind nur insoweit einer Verwertung zuzuführen, als dies nicht mit

unverhältnismäßigen Kosten verbunden und technisch möglich ist. Dies muss im Spruch

ausdrücklich angeführt sein. Überdies sind die Materialien konkret zu benennen, da erst

auf Grund der Benennung beurteilt werden kann, ob eine Wiederverwertung zumutbar ist

oder nicht.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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