RS UVS Salzburg 2001/01/19 3/11968/4-2001th

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.01.2001
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weitere Zahl: UVS-7/11282/4-2001 Rechtssatz

Dem Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit a Z 4c StVO ist der Begriff ?Lastkraftfahrzeug? in der Auslegung der Legaldefinition  des §2 Abs 1 Z 23 StVO zu Grunde zu legen. Aus § 2 Abs 1 Z 23 StVO ergibt sich, dass unter einem ?Lastkraftfahrzeug? ein zur Beförderung von Gütern bestimmtes Kraftfahrzeug zu verstehen ist. Der Begriff ?Lastkraftfahrzeug? geht  -da darin alle Kraftfahrzeuge im Sinne des § 2 Abs 1 Z 1 KFG, die ?zur Beförderung von Gütern?  bestimmt sind, umfasst werden - weiter als der in § 2 Abs 1 Z 8 KFG definierte ?Lastkraftwagen?, welcher ex lege Sattelzugfahrzeuge nicht beinhaltet. Es sind daher auch Sattelkraftfahrzeuge zur Güterbeförderung, ?Lastkraftfahrzeuge?.

Schlagworte
Auch Sattelkraftfahrzeuge sind Lastkraftfahrzeuge und unterliegen daher dem Überholverbot für Lastkraftfahrzeuge gemäß § 52 lit a Z 4c StVO
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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