RS UVS Steiermark 2001/01/20 30.3-30/2000

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Veröffentlicht am 20.01.2001
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Rechtssatz

Die Verwendung einer Gasdruck-Fanfare ist geeignet, den geplanten Ablauf einer Wahlveranstaltung nach § 81 Abs 1 SPG in besonders rücksichtsloser Weise ungerechtfertigt zu stören. Die Berufung auf die Ausübung des Grundrechtes auf freie Meinungsäußerung hat keine Relevanz, wenn eine angemeldete Veranstaltung durch den Einsatz der Gasdruck-Fanfare in einer Art und Weise unterbrochen wird, die ein besonders rücksichtsloses Verhalten zu Tage treten lässt.

Schlagworte
Rücksichtslosigkeit Gasdruck-Fanfare Wahlveranstaltung Grundrechte
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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