RS UVS Tirol 2001/01/23 2000/14/112-1

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Veröffentlicht am 23.01.2001
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Rechtssatz

§ 54b Abs 3 VStG normiert, dass einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen hat. Aus den Worten ?unverzügliche Zahlung? ist zu entnehmen, dass es sich nur um ?vorübergehende? Zahlungsschwierigkeiten handeln kann. Hinsichtlich des Zeitraumes der Zahlungsmöglichkeit enthält § 54 Abs 3 VStG nichts, sodass diesbezüglich unter Bedachtnahme auf die Höhe der verhängten Geldstrafe auf sinngemäße Anwendung ähnlicher Bestimmungen abzustellen ist (siehe § 409a Abs 2 Z 1 sowie Z 2 STPO). Bei einem Zahlungszeitraum von 10 Jahren kann von vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten nicht gesprochen werden und ist vielmehr aus der Drittschuldnererklärung anzunehmen, dass die Voraussetzungen des § 54b Abs 2 VStG vorliegen. Sind die Voraussetzungen des § 54b Abs 2 VStG gegeben, so ist für eine Anwendung nach Abs.3 leg cit kein Raum. Im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bzw. für den Fall, dass die Uneinbringlichkeit mit Grund anzunehmen ist, ist einem Antrag auf Zahlungsaufschub nicht stattzugeben (siehe auch VwGH 26.1.1995, 94/16/0303).

Schlagworte
?unverzügliche Zahlung?, ?vorübergehende?
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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